EHM Rechtsanwälte sind Mitautoren im „Berliner Kommentar“ zum deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

EHM Rechtsanwälte sind Mitautoren im „Berliner Kommentar“ zum deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Energierecht: die Quelle muss erkennbar sein
 

Im Dezember 2013 erschien in dritter Auflage der Berliner Kommentar zum Energierecht. Die in drei Bänden angelegte Kommentarsammlung zu allen juristischen Aspekten des Energierechts wird von dem renommierten Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker herausgegeben. Die beiden Rechtsanwälte Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Matthias Arens der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn haben gemeinsam an diesem grundlegend überarbeiteten Kommentar zum deutschen Energiewirtschaftsgesetz mitgearbeitet.

In ihrem Kommentar haben sie die Regelungen zur Stromkennzeichnung in § 42 EnWG ausführlich bewertet. Die Stromkennzeichnungspflicht bezweckt eine deutlichere Transparenz der Stromrechnung, so dass der Stromkunde erkennen kann, welche Art der Stromerzeugung seinem Verbrauch vorausgegangen ist. Somit kann er durch die Wahl seines Stromanbieters indirekt Einfluss auf diese Stromerzeugung nehmen. Die für alle Anbieter verpflichtende Stromkennzeichnung soll es dem Verbraucher somit ermöglichen, eine bewusste und objektive Entscheidung über seinen Stromlieferanten zu treffen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Tödtmann ist seit Jahren im Energierecht tätig und hat bereits bei der Vorauflage des Kommentars zum Energiewirtschaftsgesetz mitgearbeitet. Er vertritt Kommunen und Energieversorger bei Vertragsgestaltungen und energierechtlichen Streitfragen. Rechtsanwalt Matthias Arens berät Gesellschaften z.B. bei Umstrukturierungen unter Berücksichtigung des Energiewirtschaftsrechts und bei energierechtlichen Auseinandersetzungen.

Weitere Informationen unter:
http://www.zb3.de