Einstweilige Verfügung bleibt bestehen ? Apple gewinnt gegen Samsung: RA Solmecke sieht Entscheidung aber auf wackligen Beinen!

Apple gewinnt im Rechtstreit gegen Samsung vor dem Landgericht Düsseldorf: Die einstweilige Verfügung von Apple bleibt bestehen und Samsung darf sein neues GalaxyTab 10.1 nicht in Deutschland vertreiben. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert die Entscheidung kritisch und sieht sie bereits in der nächsten Instanz kippen.

Wichtiger Hinweis in eigener Sache:
Die Kanzlei: Auf Basis von Agenturmeldungen sind wir davon ausgegangen, dass die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf über die einstweilige Verfügung bereits mit einer abschließenden Entscheidung zu Ende gegangen sei. Nach weiteren Nachforschungen stellte sich jedoch heraus, dass dies nicht der Fall ist. Als Entscheidungstermin ist der 09.09. bekannt gegeben worden. Wir bitten Sie anderslautende Meldungen zu entschuldigen. Die unten stehende Meldung verliert damit
ihre Gültigkeit.

Der Hintergrund: Die Schlacht wird längst nicht mehr im Handel geschlagen. Im Kampf um die Marktanteile werden längst schärfere Geschütze aufgefahren.

So hat Apple am 4. August 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Samsung beim Landgericht Düsseldorf gestellt. Ziel dieser Verfügung war es, es Samsung Deutschland und der koreanischen Mutterfirma zu untersagen, das neue Produkt Galaxy Tab 10.1 in der EU (mit Ausnahme der Niederlande) zu nutzen. Wobei unter “nutzen” konkret herzustellen, einzuführen, anzubieten und in Verkehr zu bringen gemeint ist.

Apple argumentiert: Das Design des Galaxy Tab 10.1 würde dem des iPad sehr ähneln. Samsung würde den Ruf des Kultobjekts iPad auf diese Weise ausnutzen. Da Apple ein Gemeinschaftsgeschmackmuster für das Design des iPads besitzt, kann Apple aktiv gegen eine Nachahmung vorgehen. Apple beruft sich dabei auch auf Rechte aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Im Anwaltsjargon klingt das so: Die hohe Wertschätzung des kopierten Produkts wird in unlauterer Weise ausgenutzt. Hierdurch entsteht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung.

Die 14. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung am 9. August 2011 (Az.: 14c 0 194/11) erlassen – ohne vorherige Anhörung von Samsung. Samsung legt erwartungsgemäß Widerspruch gegen die Verfügung ein – u.a. mit der Begründung, dass Apple das Design des iPad nicht erfunden habe, sondern es ganz ähnliche Designs auch schon in alten Science-Fiction-Filmen zu sehen gegeben habe.

Was ist heute passiert? Heute am 25. August 2011 gab es eine mündliche Verhandlung Landgericht Düsseldorf mit dem Ziel von Samsung, die einstweilige Verfügung im Eilverfahren wieder aufheben zu lassen.

Das Resultat der Verhandlung: Die Verfügung bleibt bestehen. Die Vorsitzende Richterin sah einen “übereinstimmenden Gesamteindruck” zwischen dem iPad und den später erschienenen Galaxy-Tabs. Samsung Deutschland ist es daher auch weiterhin untersagt, sein Galaxy Tab 10.1 in Deutschland sowie auch im übrigen europäischen Ausland mit Ausnahme der Niederlande zu vertreiben.

Gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf kann Samsung nun innerhalb von vier Wochen Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen und dort auf eine andere Rechtsansicht hoffen.

Einschätzung der Lage von RA Solmecke: Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienagentur schätzt die Lage wie folgt ein:

“Die Entscheidung des LG Düsseldorf fällt eindeutig aus. Anders als in dem jüngst in den Niederlanden zu entscheidenden Verfahren ging es hier allerdings ausschließlich um das Design des Tablet-Computers von Apple und nicht um die Verletzung von Patenten. Ob dieses wirklich so neuartig und innovativ ist, wie es Apple behauptet oder ob sich dieses nicht im Wesentlichen aus den technischen Anforderungen an einen Tablet-Computer ergibt, wird wohl als nächstes das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Berufungsinstanz beschäftigen. Jedenfalls ist es kaum vorstellbar, dass Samsung das heutige Urteil als letztes Wort in der Sache anerkennen wird.”

Die Frage ist natürlich, wie die Chancen von Samsung stehen, die beanstandeten Geräte doch noch in Europa zu verkaufen. RA Christian Solmecke:

Die Chancen stehen unserer Ansicht nach gar nicht so schlecht, dass Samsung mit seinen Argumenten in der nächsten Instanz Gehör findet. So ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Funktionalität eines Tablet-Computers, insbesondere die – hier nicht streitgegenständliche – Steuerung über einen berührungsempfindlichen Bildschirm dem Produktdesign, ähnlich einem Flachbildschirm, enge Grenzen setzt. Konsequenter Weise müssen dann aber bereits schon kleine Änderungen am Design ausreichen, um eine Neuartigkeit zu begründen. Derartige Unterschiede lassen sich anhand der derzeit bekannten Produktfotos von Samsung durchaus ausmachen. Apple hat gegen Samsung nun also eine Schlacht gewonnen, doch die weltweite juristische Auseinandersetzung zwischen den beiden Schwergewichten geht weiter. Der Ausgang ist offen.”

Kontaktaufnahme mit RA Christian Solmecke
Christian Solmecke steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 – 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung. (4229 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)

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Weiterführende Kontaktdaten

Informationen zum verantwortlichen Unternehmen:
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online-Branche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 16 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (37) hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. Solmecke vertritt ebenfalls tausende Filesharer, die von der Musikindustrie abgemahnt worden sind.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

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