Einwilligung ist kein Auffangtatbestand: Wiemer Arndt veröffentlicht Teil 2 der Fachreihe zur Datenverarbeitung in der Kinder- und Jugendhilfe

Einwilligung ist kein Auffangtatbestand: Wiemer Arndt veröffentlicht Teil 2 der Fachreihe zur Datenverarbeitung in der Kinder- und Jugendhilfe
Wiemer Arndt betreibt Büros in Berlin, Ruhr und Freiburg.
 

Die Berliner Datenschutz- und Compliance-Beratung Wiemer Arndt hat den zweiten Teil ihrer dreiteiligen Fachreihe zur Einwilligung Minderjähriger in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. Der Beitrag „Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung“ räumt mit einem verbreiteten Missverständnis auf, denn längst nicht jede Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern und Jugendlichen erfordert eine Einwilligung der Sorgeberechtigten.

Während Teil 1 klärte, wer wirksam einwilligen darf, stellt Teil 2 die vorgelagerte Frage, ob eine Einwilligung überhaupt erforderlich ist. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Kinderschutz: Bei Gefährdungseinschätzung, Inobhutnahme und Krisenintervention handeln Einrichtungen auf gesetzlicher Grundlage und fehlende oder widersprüchliche Einwilligungen können Schutzmaßnahmen nicht blockieren. Auch die Sonderregelungen für kirchliche Träger nach dem DSG-EKD und der Umgang mit Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO werden praxisnah eingeordnet.
Eine kompakte Prüflogik in vier Schritten gibt Fachkräften Handlungssicherheit für den Alltag.

Der abschließende Teil 3 widmet sich dem praktischen Umgang mit widersprüchlichen Einwilligungen und konkreten Handlungsempfehlungen für Fachkräfte.