Elektronische Rechnungen: Vorsteuerabzug nur bei Echtheit der Herkunft möglich

Für elektronische Rechnungen ist ein „verlässlicher Prüfpfad“ unabdingbar. In der Praxis
jedoch gibt es keine konkreten Umsetzungen dafür. „Die Richtlinie hat mehr Verwirrung als
Klarheit gebracht“, kritisierte Ulrich Schmidt, Senior Consultant bei der id-netsolutions
GmbH, im Unternehmensportal MittelstandsWiki.de. Das Portal listet in einer mehrteiligen
Serie die Probleme für Unternehmen auf. Denn nach den Vorgaben ist der
Vorsteuerabzug nur nach der so genannten „Echtheit der Herkunft“ möglich. Das bedeutet
die Sicherheit der Identität des Lieferers oder des Dienstleistungserbringers oder des
Ausstellers der Rechnung.

Allerdings ist es nach der neuen Richtlinie durchaus möglich, dass auch Freiberufler
Rechnung als Worddokument via Mail verschicken darf, wenn der Kunde den
Rechnungseingang sorgfältig dokumentiert und er selbst ein internes Kontrollsystem für
die Erstellung der Rechnungen etabliert und die Prozesse genau beschreibt. Doch ob das
interne Kontrollsystem von Freiberuflern einer Überprüfung von außen standhält, ist unklar.
Hier klafft die Lücke, denn es muss sichergestellt werden, dass zwischen Erstellung,
Ausdruck und Übermittlung die Rechnung nicht verändert werden kann.

Als weitere Alternative zur Rechnung mit qualifizierter Signatur werden der E-Postbrief und
De-Mail gehandelt. Bislang ist dies allerdings eine Minderheitenlösung. De-Mail und E-
Postbrief haben nämlich den großen Nachteil, dass sie bislang nicht in der
Signaturverordnung berücksichtigt werden. Auch der neue elektronische Personalausweis,
der ebenfalls wie eine Signaturkarte rechtsverbindliche Unterschriften ermöglichen soll, ist
sehr umstritten.