Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung eines Kindes können Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. „Dabei spielt es keine Rolle, ob Sohn oder Tochter selbst Versicherungsnehmer sind und die Beiträge aus ihrer Tasche zahlen“, erklärt Siegfried Stadter. Entscheidend ist vielmehr, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Dies kann durch finanzielle Zuwendung oder auch durch Sachleistungen geschehen, indem sie beispielsweise Verpflegung und Unterkunft stellen.
„Steuerzahler haben das Recht selbst zu entscheiden, ob die Eltern oder das Kind die Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung geltend machen“, betont Stadter. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. empfiehlt, zunächst die Steuererklärung der Eltern zu erstellen und dabei nachzurechnen, ob es sich lohnt, die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder anzugeben. „In der Regel sind die steuerlichen Vorteile für die Eltern größer, da die Kinder in der Ausbildung oder während des Studiums nur wenige oder gar keine Steuern zahlen müssen“, so Stadter.
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