Elterngeld berechnet sich nach Gehalt

Bei der Berechnung des Elterngeldes dürfen Lohnersatzleistungen wie Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld unberücksichtigt bleiben. Das hat das Bundessozialgericht nun in drei Urteilen klargestellt. Laut ARAG Experten ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei der Bemessung des Elterngeldes nur Erwerbseinkommen im engeren Sinn zugrunde gelegt werden (BSG, Az.: B 10 EG 17/09 R).
Das Elterngeld soll Einkommensverluste von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes ausgleichen. Setzt ein normalerweise berufstätiger Elternteil nach der Geburt seines Kindes im Job aus, erhält er ein Jahr lang bis zu 67 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich. Als Maßstab wird dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt genommen.