Entzug von Eigentum / Auch nicht störender Miteigentümer kann betroffen sein (FOTO)

Entzug von Eigentum / Auch nicht störender Miteigentümer kann betroffen sein (FOTO)
 

Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn
allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört,
dann kann ihm dieses entzogen werden. Selbst ein „unschuldiger“
Miteigentümer kann davon betroffen sein. Allerdings muss ihm nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Möglichkeit
eingeräumt werden, den Störer zu entfernen und dessen Anteile zu
kaufen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 138/17)

Der Fall: Ein Ehepaar bewohnte eine Eigentumswohnung. Der Mann war
im Zuge eines erheblichen Streits mit anderen Eigentümern für
Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen und Körperverletzungen
verantwortlich. Die Gemeinschaft strebte eine Klage auf Entziehung
des Eigentumes an. Das Problem daran: Auch die gar nicht auffällig
gewordene Ehefrau hielt Anteile an der Immobilie. Ob auch ihr das
Eigentum entzogen werden kann, darüber waren Amts- und Landgericht
unterschiedlicher Meinung.

Das Urteil: Der BGH kam zu der Überzeugung, die Ehefrau sei in
einem ersten Schritt zur Veräußerung ihres Miteigentums verpflichtet.
Die WEG dürfe einen solchen Beschluss fassen. Es müsse der Frau
jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verkauf abzuwenden,
indem sie ihren Miteigentümer „dauerhaft und einschränkungslos“ aus
der Wohnanlage entferne und dessen Eigentumsanteile übernehme.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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