Erstes Urteil zu Kick-backs vom Landgericht Dortmund

Hamburg/Bremen, 23. Februar 2010. Erstmals sprach die 2. Zivilkammer des Landgerichtes Dortmund einem Anleger nur aufgrund der verschwiegenen „Kick-back“-Zahlungen einen vollumfänglichen Schadensersatz zu (Az. 2 O 300/09). Nach Auffassung des Landgerichtes kommt es für die Aufklärungspflicht über Zahlungen, die der Anleger von dem jeweiligen Fondsinitiator erhält, nicht darauf an, ob es sich bei diesem Berater um eine Bank oder einen anderen Finanzdienstleister handelt.

Das Landgericht kam übereinstimmend mit der Rechtsauffassung der KWAG-Rechtsanwälte zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der S-Private Banking vereinnahmten Provisionen um sogenannte „Kick-backs“ handelt und die Ausführungen im Emissionsprospekt bezüglich der emissionsbedingten Nebenkosten für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht ausreichen. „In diesem Fall hat es die S-Private Banking, eine Tochter der Sparkasse Dortmund, getroffen. Wir vertreten zahlreiche weitere Anleger in dem Zuständigkeitsbereich des Landgerichtes Dortmund, die deutlich entspannter in den eigenen Rechtsstreit gehen werden“, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG.

Vor sechs Jahren verkaufte die S-Private Banking dem betroffenen Anleger eine Beteiligung an dem „VIP-Medienfonds 4″ in Höhe von 40.000 € als absolut sichere Anlage. In dem Beratungsgespräch hatte der Bankmitarbeiter verschwiegen, dass die S-Private Banking von der Fondsgesellschaft neben dem offen ausgewiesenen Agio von 5 % noch eine verdeckte „Kick-back“-Zahlung von weiteren mindestens 2,085 % erhält. Dem Fonds war im Jahr 2007 die steuerliche Abzugsfähigkeit aberkannt worden. Aufgrund der Fondsstruktur, welche auch eine obligatorische Darlehensfinanzierung eines Teils der Anlagesumme beinhaltete, zeichnete sich bereits ab, dass der Anleger rund 40 % seines eingezahlten Eigenkapitals verlieren wird.

Das Landgericht Dortmund hat nun in der Nichtaufklärung über die „Kick-back“- Zahlung einen schweren Beratungsfehler gesehen. Durch diese Zahlung ergebe sich für den Berater ein schwerer Interessenskonflikt, über den er den Anleger hätte aufklären müssen. Da er jedoch über die Existenz und die Höhe der „Kick-backs“ nicht informiert wurde, bekommt der Anleger gegen Übertragung seiner Fondsbeteiligung sein gesamtes Kapital zuzüglich Verzinsung zurück und wird von den Verpflichtungen aus dem obligatorischen Darlehen befreit. „Ein sehr erfreuliches Urteil, das Signalwirkung haben dürfte. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind so bedeutsam, dass die Beklagte wahrscheinlich Rechtsmittel einlegen wird. Wir überlegen jetzt, ob wir dann einer Sprungrevision zustimmen, damit diese Fragen direkt dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden können. Darüber werden wir nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mandanten entscheiden“, informiert Jens-Peter Gieschen.