Die Europäische Kommission hat heute die Vorlage der
Unterzeichnung und provisorischen Anwendung sowie des Abschlusses des
Assoziationsabkommens zwischen EU und Ukraine zur Entscheidung durch
den Europäischen Rat beschlossen, so die entsprechende
Pressemitteilung der Kommission. In der politischen Erklärung zu den
Anträgen heisst es: „Es ist nun Sache der ukrainischen Regierung, auf
die noch verbleibenden Fragen einzugehen, damit die Vereinbarung
unterzeichnet werden kann. Dies wäre ein historischer Durchbruch in
den Beziehungen zwischen EU und Ukraine.“
Die Annahme der Vorlage „ermöglicht es der EU technisch, mit den
erforderlichen Vorbereitungen voranzuschreiten, ohne eine
Entscheidung vorwegzunehmen,“ merkt die Kommission an. Die Kommission
betonte ausserdem, dass die mögliche Assoziationsvereinbarung mit der
Ukraine, die im März 2012 in Gang gesetzt wurde, „die erste einer
neuen Generation von Assoziationsvereinbarungen zwischen der
Europäischen Union und den Ländern der Östlichen Partnerschaft“ ist.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist eine starke
Motivation für alle Entscheidungsträger in der Ukraine, mit den
Massnahmen voranzuschreiten, die auf die Unterzeichnung des
Assoziationsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen der Östlichen
Partnerschaft in Vilnius im November 2013 abzielen, kommentierte
Konstantin Jelissejew, Ukraines Beauftragter für Aussenpolitik und
Integrationsverfahren, die Nachricht.
Damit das Assoziationsabkommen unterzeichnet werden kann, muss die
Ukraine bestimmte Bedingungen erfüllen, die auf der Sitzung des
EU-Rats am 10. Dezember 2012 beschlossen wurden. Drei Bereiche, in
denen die Ukraine entschlossene Massnahmen und messbare Fortschritte
demonstrieren muss, sind die Umsetzung bereits vereinbarter Reformen,
die Abschaffung der selektiven Justiz und die Einhaltung
internationaler Standards bei den Parlamentswahlen von 2012.
Assoziationsvereinbarungen sind internationale Vereinbarungen
zwischen der EU und Drittländern, die zur Verbesserung der
bilateralen Beziehungen führen sollen. Bei einigen Vereinbarungen
wird ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, dass das Drittland
Kandidat für eine Mitgliedschaft in der Union werden könnte (z.B. das
Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit Bosnien und Herzegowina
vom Juni 2008), während andere zu einer Zollunion führen (z.B. der
Vertrag von 1963 mit der Türkei) oder die schrittweise Einrichtung
einer Freihandelszone für Waren zum Ziel haben (z.B. die Assoziation
mit Chile).
Die Vereinbarung mit der Ukraine sieht die Beschleunigung der
politischen Zusammenarbeit und die Einführung tiefer und umfassender
Handelsbeziehungen zwischen den Parteien vor. Die Anzahl der im
Vertragswerk angesprochenen Bereiche und der Detaillierungsgrad der
Verpflichtungen und Zeitpläne ist laut Website der Europäischen Union
beispiellos.
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