Fahrten zur Vollzeit Bildungsmaßnahme nun in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar

Bisherige Rechtssprechung

Bisher hat der Bundesfinanzhof sämtliche Bildungseinrichtungen als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Dies hatte zur Folge, dass nur die einfache Fahrt zwischen Wohnung und Bildungsstätte steuerlich geltend gemacht werden durfte. Also genau so, wie bei Arbeitnehmern, die ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.

Besuch der Bildungsstätte – jeder Kilometer nun absetzbar

Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 09.02.2012 (Az.: VI R 42/11, VI R 44/10) ändert sich nun die bisherige Regelung. Nach diesen Urteilen wurde entschieden, dass Fahrten zu einer Bildungsmaßnahme immer nur als vorübergehend und nicht als dauerhaft angesehen werden. Damit stellt sich der Weg zur Bildungseinrichtung nicht gleich mit dem zur Arbeitsstätte. Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung besuchten Bildungseinrichtung können nun – genauso wie Dienstreisen – in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.
Das bedeutet, dass nun kilometermäßig sowohl die Hin- als auch Rückfahrt angesetzt werden darf.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.

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