– Für Übernachtungen in der Schlafkabine eines LKW gibt es keine
allgemeinen Pauschalen.
– Tatsächlich anfallende Kosten der
Übernachtung können aber steuerlich abgezogen werden.
– Ohne Nachweise ist der tatsächliche Aufwand zu schätzen; fünf Euro
je Nacht sind denkbar.
– An- und Abfahrten zwischen Wohnung und
LKW-Wechselplatz sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer
steuerlich abziehbar.
Beruflich veranlasste Reisekosten sind als Werbungskosten
abziehbar. Dazu zählen auch die die Kosten für Übernachtungen. Bei
Fernfahrern, die die Schlafkabine ihres LKW nutzen, ist davon
auszugehen, dass bei Übernachtung auf Raststätten stets kleinere
Kosten entstehen. Zum Beispiel für die Nutzung der Toiletten und
Duschen, für die Reinigung des Bettzeugs und der Kabine, ggf. auch
für Standgebühren. Für diese Kosten gibt es in aller Regel aber
keine Nachweise.
Viele Finanzämter haben deshalb auch keine Übernachtungskosten
anerkannt. Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte
entschieden, dass ohne hinreichende Aufzeichnungen und Nachweise
keine Aufwendungen abgezogen werden könnten. Dieses Urteil hat der
Bundesfinanzhof (BFH) nun revidiert (Az. VI R 48/11). Das
Finanzgericht hätte nicht vollständig von einer Berücksichtigung der
Übernachtungskosten absehen dürfen. Denn bei Kosten, die
typischerweise anfallen aber nicht nachgewiesen werden können, sind
die Aufwendungen zwingend zu schätzen. Im Urteilfall hat der BFH bei
einem im internationalen Verkehr tätigen Fahrer eine Schätzung von
fünf Euro pro Übernachtung als realistisch erachtet.
„Wir empfehlen allen Fernfahrern, über einen repräsentativen
Zeitraum von drei Monaten alle verfügbaren Belege zu sammeln und die
Ausgaben für die Übernachtungen zu notieren“, so Jörg Strötzel,
Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe
e.V. (VLH). Nur so kann der zu berücksichtigende Aufwand geschätzt
werden. „Bei beispielsweise 200 Übernachtungen auf Rastplätzen und
einem Kostensatz von fünf Euro ergäben sich immerhin zusätzliche
Werbungskosten von 1.000 Euro im Jahr“, fügt Strötzel hinzu.
Schließlich hat der BFH im selben Urteil auch nochmals
klargestellt, dass für die PKW-Fahrten von der Wohnung zum
LKW-Standplatz und zurück zur Wohnung nicht mit der
Entfernungspauschale von 30 Cent für die einfache Entfernung, sondern
mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer, also für die Hin- und Rückfahrt,
angesetzt werden können. Darauf sollten alle LKW-Fahrer achten,
sowohl im Kurz- als auch im Fernverkehr.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/23Umn“ zum
Download bereit.
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Bernhard Lauscher, Steuerberater
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