Finanzamt erkennt nur leserliche Fahrtenbücher an

Sorgfalt bei den Eintragungen walten lassen

Für welche der beiden genannten Methoden man sich entscheidet, hängt vor allem von dem privaten Nutzungsanteil ab. Für die Führung des Fahrtenbuches gilt grundsätzlich, dass es lückenlos und zeitnah geführt werden muss. Weiterhin muss es sämtliche zurückgelegten Fahrten dokumentieren und belegen, welche Fahrten wann und zu welchem Zweck unternommen wurden. Wird das Fahrtenbuch nicht pflichtgemäß geführt, kann das Finanzamt die pauschale Besteuerung zugrunde legen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat außerdem kürzlich deutlich gemacht (Beschluss vom 14. März 2012; Az. VIII B 120/11), dass die Lesbarkeit der Eintragungen gegeben sein muss, damit eine Anerkennung stattfinden kann. Sonst stuft das Finanzamt das Fahrtenbuch als steuerlich unwirksam ein und lässt es nicht gelten. Das bedeutet, dass jeder Fahrtenbuchführer beim Eintragen Sorgfalt walten lassen muss. Auch wenn man von der Lesbarkeit der eigenen Schrift überzeugt ist, gilt das Finanzamt als alleinige Richtlinie.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

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