Finanzanlagenvermittler:Übergangsfrist endet am 1. Juli 2013

Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, müssen sich sputen: Am 1. Juli endet für sie die Übergangsfrist. Darauf macht Heike Cloß, Justiziarin der IHK Saarland, aufmerksam.
In dem Finanzanlagenvermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern (IHKs) unter der Adresse www.vermittlerregister.info führen, habe die IHK Saarland Anfang Juni erst 120 Einträge gezählt. Bundesweit sind es ca. 8.300 Einträge, berichtet Heike Cloß. „Wir gehen davon aus, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten.“
Die Zeit dränge, so die Gewerberechtsexpertin, denn: „Wer nicht unter www.vermittlerregister.info registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein.“
Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert demnach mit Ablauf des 1. Juli ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer solchen „alten“ Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1. Juli im „vereinfachten Erlaubnisverfahren“ eine Erlaubnis nach §34 f GewO zu beantragen.
Weitere Informationen zur Neuregelung enthält das Merkblatt „Regeln für Finanzdienstleister (G62)“. Es steht zum Download auf der IHK-Homepage (www.saarland.ihk.de) unter Kennzahl 1755 zur Verfügung.

Weitere Informationen unter:
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