Finanzverwaltung NRW gibt Prüffelder bekannt

Essen, 27. April 2017**** Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat als einzige Finanzbehörde bundesweit die Prüffelder für das Kalenderjahr 2016 bekanntgegeben. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Veröffentlichung der Finanzverwaltung natürlich nicht bedeutet, dass ansonsten keine weiteren Thematiken ausführlich und im Einzelfall besonders eingehend geprüft werden: „Dennoch ist dieser Service der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hervorzuheben, da sich, wie gesagt, auf den Internetseiten der anderen Bundesländer nichts dergleichen findet“.

Natürlich verfolgt die Finanzverwaltung NRW mit Bekanntgabe der Prüffelder (auch) das Ziel einer Arbeitserleichterung für sich, denn wenn Sie bereits bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung die „prüffeldgemäßen“ Unterlagen beifügen, erübrigt sich für Ihren Sachbearbeiter die separate Anforderung.

Die zentralen Prüffelder für alle Finanzämter in NRW sind:

-der Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG (Einkommensteuergesetz) sowie

-der Verlustabzug bei Körperschaften gem. § 8 c KStG (Körperschaftsteuergesetz).

Neben diesen zentralen Prüffeldern haben die einzelnen Finanzämter jeweils dezentrale Prüffelder für sich definiert und ebenfalls veröffentlicht.

Unter dem Internetlink

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/20161219_liste_internet.pdf

findet sich eine zusammenfassende Tabelle, aus der der Steuerpflichtige das für ihn zuständige Finanzamt, sowie das vorgesehene Prüffeld entnehmen kann.

„Noch eine Anmerkung zum Schluss: Bei den oben genannten Prüffeldern handelt es sich lediglich um Prüfungsschwerpunkte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch andere Sachverhalte einer gezielten Überprüfung unterliegen können“, warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.