Menschen helfen und Steuern sparen: Das
geht gut zusammen, gerade in der Flüchtlingskrise. Viele Bundesbürger
setzen zum Beispiel ihre Spenden an Hilfsorganisationen steuerlich
ab. Andere gewähren einem Geflüchteten direkte finanzielle
Unterstützung und können dabei unter bestimmten Voraussetzungen für
das Jahr 2015 bis zu 8.472 Euro geltend machen. Die VLH erklärt,
wie–s funktioniert.
Wer einen Geflüchteten direkt finanziell unterstützt, kann das
steuerlich berücksichtigen lassen. Bedingung ist, dass es sich dabei
um Unterhaltszahlungen handelt, also um Zuwendungen zur
Existenzsicherung. Solche Unterhaltszahlungen kann der Helfer in der
Regel als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auf diese
Weise sind in der Steuererklärung 2015 maximal 8.472 Euro absetzbar.
Unterhaltsempfänger muss nicht zur Familie gehören
Diese Regelung trifft auch zu, wenn – wie im Falle der
Flüchtlingshilfe – weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht noch ein
Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Nicht einmal die Aufnahme eines
Geflüchteten in den eigenen Haushalt ist zwingend erforderlich. Es
reicht, wenn der Helfende eine schriftliche Verpflichtung eingeht,
die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Flüchtlings zu
übernehmen.
Wichtig: Es müssen sämtliche Zahlungsnachweise, Quittungen und
Belege im Zusammenhang mit solch einer direkten Flüchtlingshilfe
gesammelt werden. Damit lässt sich gegenüber dem Finanzamt belegen,
dass der Steuerpflichtige auch wirklich für den Lebensunterhalt des
Geflüchteten aufgekommen ist.
Ein Sonderfall tritt ein, wenn jemand einen Flüchtling tatsächlich
im eigenen Haushalt aufnimmt. Dann setzt der Fiskus gemeinhin
automatisch den Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an, also die
8.472 Euro als steuerfreies Existenzminimum (Stand: 2015).
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein.
Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten
Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller
Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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