Die Koalition hat heute im Finanzausschuss das
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen, welches über den
eigentlichen Anwendungsbereich der Beitreibung von Forderungen hinaus
steuerliche Fragen aus ganz unterschiedlichen Bereichen aufgreift.
Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und der zuständige
Berichterstatter, Olav Gutting:
„Wir haben das Beitreibungsvorhaben genutzt, um eine ganze Reihe
auch von steuerlichen Maßnahmen umzusetzen. So lösen wir z.B. bei der
Riester-Rente zügig und bürgerfreundlich die Rückforderungsfälle, die
jüngst für Aufregung gesorgt hatten. Die Folgen eines Irrtums über
den persönlichen Förderstatus während der Kindererziehungszeit werden
entschärft. Ein bereits eingetretener Irrtum kann durch einen
nachträglichen Eigenbeitrag korrigiert werden.
Des Weiteren sorgen wir dafür, dass Jugendliche, die am
Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder am
Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, künftig beim Kindergeld
berücksichtigt werden können. Der Katalog der Freiwilligendienste,
der Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Familienleistungsausgleichs ist, wird entsprechend erweitert.
Schließlich mussten wir zeitnah auf die neue Rechtsprechung zu den
Ausbildungskosten reagieren. Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof
völlig überraschend – und für viele Sachverständige auch
unverständlich – geurteilt, dass Aufwendungen für die Erstausbildung
oder das Erststudium Werbungskosten seien. Einen solchen unbegrenzten
Abzug halten wir nicht für gerechtfertigt. Womöglich würde dann bald
auch der Schulbesuch zum Aufwand für das spätere Berufsleben gezählt.
Auf der anderen Seite wollen wir etwas für die Studenten tun. Daher
wird der Sonderausgabenabzug, der bisher schon möglich war, von 4.000
Euro auf 6.000 Euro pro Jahr erhöht.
Insgesamt werden mit dem Entwurf auch viele Petiten der Länder
erfüllt. Wir setzen daher darauf, dass der Bundesrat dem Gesetz nun
zügig zustimmt.“
Hintergrund:
Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Richtlinie 2010/24/EU des
Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige
Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.
Gleichzeitig sind steuerliche Änderungen zu ganz unterschiedlichen
Bereichen vorgesehen, u.a.:
– Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im
Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar
zulageberechtigten Personen. Hierdurch wird sichergestellt, dass
bisher mittelbar Zulageberechtigte, die auf Grund der
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung unmittelbar zulageberechtigt werden, in der
Regel den für die ungekürzte Zulagengewährung erforderlichen
Mindesteigenbeitrag geleistet haben. Damit soll eine
Rückforderung von Altersvorsorgezulagen aufgrund eines Wechsels
des Zulagestatus vermieden werden. Für Zulageberechtigte, die in
der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagestatus zu geringe
Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, wird die Möglichkeit
vorgesehen, Beiträge nachträglich zu entrichten. Bereits
zurückgeforderte Zulagen können dann im Ergebnis wieder
ausgezahlt werden.
– Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den
Internationalen Jugendfreiwilligendienst sowie den
Bundesfreiwilligendienst, um sicherzustellen, dass die
teilnehmenden Personen bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs als
Kinder berücksichtigt werden können.
– Mit einer Ergänzung im Einkommensteuergesetz wird klargestellt,
dass Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
Erststudium vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind und
damit nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt
werden können. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug wird
auf 6.000 Euro angehoben.
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