Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen
Mittwoch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zu
Streubesitzdividenden („Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.
Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09″) beschlossen. Es geht dabei
darum, ein Verfahren zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an
ausländische Körperschaften zu regeln. Hierzu erklären der
finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter
Flosbach, und der zuständige Berichterstatter, Dr. Mathias
Middelberg:
„Der heutige Beschluss ist ein gutes Signal für die Wirtschaft,
genauso wie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Inländische
Streubesitzdividenden bleiben auch künftig steuerfrei. Hiervon
profitieren z. B. junge Start Up-Firmen, die zur Risikostreuung das
Kapital oft über viele Investitionen verteilen. Des Weiteren hat das
erhebliche Bedeutung für die private Altersvorsorge. Denn große
Arbeitgeber unterlegen ihre Pensionsverpflichtungen in der Regel auch
mit Streubesitzbeteiligungen.
Wir setzen damit europäische Vorgaben zur Aufhebung einer
Diskriminierung in verträglicher Weise für den Wirtschaftsstandort
und Finanzplatz Deutschland um. Der Europäische Gerichtshof hatte
angemahnt, eine ausländische Körperschaft, die Streubesitzdividenden
in Deutschland hält, steuerlich nicht anders zu behandeln als eine
inländische Körperschaft mit solchen Beteiligungen.
Künftig wird im Gesetz verbindlich vorgegeben werden, wie die
Kapitalertragsteuer, die auf Streubesitzdividenden im Inland
einbehalten wird, bei EU-Ausländern erstattet werden kann. Wichtig
ist: Die Erstattung ist – wie es z. B. bereits unser österreichischer
Nachbar tut – an klare Bedingungen geknüpft: Die Erstattung kommt nur
in Frage, soweit die ausländische Körperschaft die deutsche
Kapitalertragsteuer nicht bereits im Ausland anrechnen lassen kann.
Grüne und Linke zeigten sich hier wieder einmal unverantwortlich:
Sie setzten sich dafür, die Diskriminierung in der Weise abzuhelfen,
dass künftig auch alle inländischen Streubesitzdividenden besteuert
werden. Dies hätte zu wahren Steuererhöhungsorgien geführt. Denn bei
mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen würde die Steuer auf jeder
Ebene anfallen und sich vervielfachen. Dem treten wir mit
Entschiedenheit entgegen: Europäische Vorgaben können nicht immer
einseitig zu Lasten der deutschen Wirtschaft ausgelegt werden.“
Hintergrund:
In- und ausländische Beteiligungserträge bei Körperschaften sind
nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei. Der
Kapitalertragsteuerabzug wird bei Dividenden unabhängig von der
Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG durchgeführt. Bei
unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen kann die einbehaltene
Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung in
voller Höhe angerechnet werden. Bei beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtigen ohne inländische Betriebsstätte hat der
Kapitalertragsteuereinbehalt hingegen grundsätzlich abgeltende
Wirkung (= ist endgültig).
Der Europäische Gerichtshof hat Ende 2011 entschieden, dass die
Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen
Dividendenempfängern mit Streubesitzbeteiligungen einen Verstoß gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt.
Der Bundesrat fordert weitergehend (in seiner Stellungnahme zum
Jahressteuergesetz 2013), künftig generell die inländische
Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitz (= bis
Beteiligungshöhe 10 %) aufzuheben. Dies lehnen die
Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP ab.
Die 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Deutschen
Bundestages ist für den 29. November 2012 vorgesehen. Der Bundesrat
wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 14. Dezember 2012 mit
dem Vorhaben befassen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
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