Flosbach/von Stetten: Ein guter Tag für das Ehrenamt in Deutschland

Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen
Freitag im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
beschlossen. In dem Gesetz geht es um deutliche Verbesserungen für
die ehrenamtlich Tätigen und gemeinnützigen Vereine, Organisationen
und Stiftungen im steuer- und zivilrechtlichen Bereich. Hierzu
erklären der finanzpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und der zuständige
Berichterstatter Christian Freiherr von Stetten:

„Der Bundestag hat heute wichtige Verbesserungen für ehrenamtlich
Tätige auf den Weg gebracht. Vor allem durch eine verbesserte
steuerliche Förderung, aber auch durch eine Optimierung bei den
Haftungsregelungen des Zivilrechts wollen wir die gesellschaftliche
Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck
bringen.

Wir erhöhen die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro
auf 2.400 Euro und werden nach Inkrafttreten des Gesetzes prüfen,
welche Pauschalierungen und Vereinfachungen auch für ehrenamtlich
tätige Feuerwehrleute möglich sind.

Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, Schiedsrichter, Platzordner
oder sonstige besonders engagierte Personen erhalten die
Ehrenamtspauschale, welche wir von 500 Euro auf 720 Euro angehoben
haben. Einnahmen unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der
Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Dies ist gleichzeitig
auch eine Entlastung von Bürokratie.

Bürgerschaftliches Engagement wird zu großen Teilen durch Vereine
und Stiftungen erbracht. Der Gesetzentwurf enthält daher unter
anderem auch deutliche Flexibilisierungen bei der Rücklagenbildung
und der Mittelverwendung.

Zusätzlich wurde die Abschaffung des sog. Endowment-Verbots im
Stiftungsrecht beschlossen. Damit wird z. B. die Einrichtung von
„Stiftungsprofessuren“ erleichtert.“ Hintergrund:

Mit dem Gesetz wurden unter anderem folgende Maßnahmen
beschlossen:

– Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen
Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von
35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am
Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu
entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht,
die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem
steuerfreien Bereich zuzuordnen.

– Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche
Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der
Abgabenordnung entspricht.

– In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein
weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die
ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.

– Eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie
Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage.
Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten
Körperschaften nachhaltig gesichert.

– Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für
Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere
Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für
Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften
geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die
Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.

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