Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen 
Freitag im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
beschlossen. In dem Gesetz geht es um deutliche Verbesserungen für 
die ehrenamtlich Tätigen und gemeinnützigen Vereine, Organisationen 
und Stiftungen im steuer- und zivilrechtlichen Bereich. Hierzu 
erklären der finanzpolitische Sprecher der 
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und der zuständige 
Berichterstatter Christian Freiherr von Stetten:
   „Der Bundestag hat heute wichtige Verbesserungen für ehrenamtlich 
Tätige auf den Weg gebracht. Vor allem durch eine verbesserte 
steuerliche Förderung, aber auch durch eine Optimierung bei den 
Haftungsregelungen des Zivilrechts wollen wir die gesellschaftliche 
Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck 
bringen.
   Wir erhöhen die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro 
auf 2.400 Euro und werden nach Inkrafttreten des Gesetzes prüfen, 
welche Pauschalierungen und Vereinfachungen auch für ehrenamtlich 
tätige Feuerwehrleute möglich sind.
   Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, Schiedsrichter, Platzordner 
oder sonstige besonders engagierte Personen erhalten die 
Ehrenamtspauschale, welche wir von 500 Euro auf 720 Euro angehoben 
haben. Einnahmen unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der 
Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Dies ist gleichzeitig 
auch eine Entlastung von Bürokratie.
   Bürgerschaftliches Engagement wird zu großen Teilen durch Vereine 
und Stiftungen erbracht. Der Gesetzentwurf enthält daher unter 
anderem auch deutliche Flexibilisierungen bei der Rücklagenbildung 
und der Mittelverwendung.
   Zusätzlich wurde die Abschaffung des sog. Endowment-Verbots im 
Stiftungsrecht beschlossen. Damit wird z. B. die Einrichtung von 
„Stiftungsprofessuren“ erleichtert.“ Hintergrund:
   Mit dem Gesetz wurden unter anderem folgende Maßnahmen 
beschlossen:
   – Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen 
     Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 
     35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am 
     Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu 
     entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, 
     die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem 
     steuerfreien Bereich zuzuordnen.
   – Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche 
     Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der 
     Abgabenordnung entspricht.
   – In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein 
     weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die 
     ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.
   – Eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie 
     Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage. 
     Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten 
     Körperschaften nachhaltig gesichert.
   – Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für 
     Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
     (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere 
     Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für 
     Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften 
     geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die 
     Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.
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