Arbeitsrechtler Matthias Hofinger fordert
Konsequenzen aus Veröffentlichungen über ein Millionen-Angebot an
AirBerlin durch FBB-Chef Hartmut Mehdorn und fordert den Aufsichtsrat
zur Prüfung dieser Vorgänge auf. Andernfalls handelt der Aufsichtsrat
selbst pflichtwidrig.
Mitglieder des FBB-Aufsichtsrats sind u. a. Ministerpräsident
Platzeck (Brandenburg), der regierende Bürgermeister Wowereit und
Innensenator Henkel (Berlin) und die Staatssekretäre Bomba und Gatzer
(Bund).
Hartmut Mehdorn hat nach den bisher bekannten Informationen bei
seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der FBB vereinbart, keine
Schadenersatz-Regelung wegen verspäteter Inbetriebnahme des
Flughafens mit der unmittelbar vorher von ihm geleiteten Gesellschaft
AirBerlin zu verhandeln.
Presseberichte besagen jedoch, dass er im Mai 2013 AirBerlin ohne
vorherige Abstimmung mit dem Aufsichtsrat ein konkretes
Vergleichsangebot zur Bereinigung aller Auseinandersetzungen (Zahlung
eines zweistelligen Millionenbetrags, Verzicht auf Forderungen,
kostenloses Angebot von Werbeflächen) unterbreitet habe.
Der Aufsichtsratsvorsitzende Matthias Platzeck ist nach Angaben
seines Sprechers hierüber später (22.5.2013) informiert worden.
Hartmut Mehdorn bestreitet gleichwohl in einem Schreiben vom
10.6.2013 an Matthias Platzeck jemals „materielle Angebote“
unterbreitet zu haben.
„Der Aufsichtsrat ist nunmehr aufgerufen, fristgerecht personelle
Konsequenzen und mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen,
ansonsten handelt er selbst pflichtwidrig“, fordert Rechtsanwalt
Matthias Hofinger. Der auf Arbeitsrecht spezialisierte Jurist
betreibt eine Kanzlei in Kassel.
Hartmut Mehdorn hat ohne weiteres eine Pflichtverletzung begangen,
wenn er trotz entgegenstehender Weisung des Aufsichtsrats materielle
Angebote an AirBerlin unterbreitete. Die nachträgliche Information
des Aufsichtsratsvorsitzenden beseitigt die Pflichtverletzung nicht.
Gleichzeitig wäre ihm möglicherweise ein Interessenkonflikt aufgrund
seiner unmittelbar vorausgegangenen Leitung der AirBerlin
vorzuwerfen. Dieser Sachverhalt ist auch nach den Compliance
Richtlinien des FBB und dem Corporate Governement Kodex des Landes
Brandenburg zu beurteilen.
Schließlich ist der Aufsichtsrat verpflichtet, das von Herrn
Mehdorn unterbreitete Angebot auf seine kaufmännische und rechtliche
Tragfähigkeit zu prüfen. Rechtfertigt der Sachverhalt eine Beendigung
des Geschäftsführeranstellungsvertrages, muss der Aufsichtsrat die
2-Wochenfrist aus § 626 Absatz 2 BGB beachten. Danach kann ein
Geschäftsführer außerordentlich nur innerhalb von 2 Wochen nach
Kenntnis der Pflichtverletzung gekündigt werden. Eine ordentliche
Kündigung dürfte ausscheiden, da Geschäftsführeranstellungsverträge
regelmäßig befristet und damit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit
abgeschlossen werden.
Pressekontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Matthias Hofinger, Dalwigkstraße 17, 34130
Kassel; Tel.: +49 561 7662754; E-Mail: kontakt@mh-law.de
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