Der Bundesgerichtshof hat das Mordurteil gegen
zwei Männer aufgehoben, die aus Lust und Laune bei einem illegalen
Autorennen einen Menschen totgefahren haben. Es mag in diesem Fall
seine Gründe haben. Die Diskussion, ob eine solche Tat Mord,
Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge ist, ist nicht die
entscheidende. Entscheidend ist die Definition des Vorsatzes, der für
Mord und Totschlag eine Voraussetzung ist. Die Opfer illegaler Rennen
sind in der Regel arg- und wehrlos, unterstellt man also einen
Vorsatz, müsste die Anklage fast immer auf Mord lauten. Aber der
feine Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist derzeit nicht
umsonst Gegenstand einer Reformdiskussion. Der Vorsatz bleibt weiter
eine Sache, die bis von den Gerichten zu beurteilen ist. Auch der
bedingte Vorsatz reicht aus. Nimmt man den Tod anderer billigend in
Kauf, wenn man wie die Berliner Raser mit 170 Sachen über alle roten
Ampeln des Ku–damms brettert? Der gesunde Menschenverstand sagt Ja,
der BGH Nein.
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