Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung den von
der christlich-liberalen Koalition eingebrachten Gesetzentwurf zur
Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
verabschiedet. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff:
„Die Neuregelung der elterlichen Sorge ist gerecht und
ausgewogenen. Die gemeinsame Sorge für das Kind ist künftig auch bei
nicht miteinander verheirateten Eltern das gesetzliche Leitbild. Die
Rechte lediger Väter werden damit deutlich gestärkt. Die Kritik von
Väterverbänden ist daher nicht nachvollziehbar.
Von der Neuregelung werden aber vor allem die Kinder profitieren.
Denn sie haben ein Recht auf Mutter und Vater. Wir sind der
Überzeugung, dass es für Kinder in der Regel am besten ist, wenn
beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und
Entwicklung übernehmen. Daher haben wir im Gesetz verankert, dass
Mutter und Vater die elterliche Sorge immer dann gemeinsam ausüben,
wenn dies dem Kindeswohl nicht erwiesenermaßen widerspricht.
Väter sollen sich an der Sorge für ihr Kind auch beteiligen
können, wenn es in der Partnerschaft Probleme oder gar Streit mit der
Mutter des Kindes gab beziehungsweise diese anhalten. Es ist uns
wichtig, dass in solchen Konfliktfällen zwischen den Eltern die
Entscheidung von einem Familiengericht getroffen wird. Der
entscheidende Maßstab ist für uns dabei das Wohl des betroffenen
Kindes.
Wir setzen darauf, dass die Eltern künftig in der ganz
überwiegenden Zahl der Fälle von vornherein eine gemeinsame
Sorgeerklärung abgeben und sich, insbesondere im Falle des
Getrenntlebens, vorab über die Ausübung der Sorge im Alltag
verständigen. Aufgrund des klaren gesetzlichen
Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird es nur selten zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen über das Sorgerecht kommen.
Für die Fälle, in denen die Eltern gleichwohl keine gemeinsame
Sorgeerklärung abgeben, erhält der Vater einen erleichterten Zugang
zum Sorgerecht. Er kann die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen
der Mutter erhalten. Das entsprechende gerichtliche Verfahren wird
unbürokratisch ausgestaltet und soll unnötige Hürden für den Vater
vermeiden. Es ist uns dabei ein wichtiges Anliegen, dass frühzeitig
Klarheit über die Verteilung der sorgerechtlichen Verantwortung
geschaffen wird. Daher soll für Fälle, in denen keine
kindeswohlrelevanten Gründe gegen eine gemeinsame Sorge ersichtlich
sind, ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren Anwendung finden.
Zugleich nehmen wir durch eine 6-Wochen-Frist auf die besondere
Situation der Mutter nach der Geburt Rücksicht und stellen sicher,
dass die Gerichte den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen
Rechnung tragen können.“
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf beruht auf intensiven Vorarbeiten der
Rechtspolitiker der christlich-liberalen Koalition.
Die Neuregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass heutzutage
ca. ein Drittel der Eltern neugeborener Kinder nicht verheiratet
sind, in den neuen Bundesländern sind es sogar 61 Prozent.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das
Bundesverfassungsgericht haben in Entscheidungen von 2009 und 2010
die bisherige gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch
beanstandet, weil der Vater danach keine Möglichkeit hatte, ohne
Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge für sein Kind
beteiligt zu werden.
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