Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung den von
der christlich-liberalen Koalition eingebrachten Gesetzentwurf zur 
Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern 
verabschiedet. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der 
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff:
   „Die Neuregelung der elterlichen Sorge ist gerecht und 
ausgewogenen. Die gemeinsame Sorge für das Kind ist künftig auch bei 
nicht miteinander verheirateten Eltern das gesetzliche Leitbild. Die 
Rechte lediger Väter werden damit deutlich gestärkt. Die Kritik von 
Väterverbänden ist daher nicht nachvollziehbar.
   Von der Neuregelung werden aber vor allem die Kinder profitieren. 
Denn sie haben ein Recht auf Mutter und Vater. Wir sind der 
Überzeugung, dass es für Kinder in der Regel am besten ist, wenn 
beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und 
Entwicklung übernehmen. Daher haben wir im Gesetz verankert, dass 
Mutter und Vater die elterliche Sorge immer dann gemeinsam ausüben, 
wenn dies dem Kindeswohl nicht erwiesenermaßen widerspricht.
   Väter sollen sich an der Sorge für ihr Kind auch beteiligen 
können, wenn es in der Partnerschaft Probleme oder gar Streit mit der
Mutter des Kindes gab beziehungsweise diese anhalten. Es ist uns 
wichtig, dass in solchen Konfliktfällen zwischen den Eltern die 
Entscheidung von einem Familiengericht getroffen wird. Der 
entscheidende Maßstab ist für uns dabei das Wohl des betroffenen 
Kindes.
   Wir setzen darauf, dass die Eltern künftig in der ganz 
überwiegenden Zahl der Fälle von vornherein eine gemeinsame 
Sorgeerklärung abgeben und sich, insbesondere im Falle des 
Getrenntlebens, vorab über die Ausübung der Sorge im Alltag 
verständigen. Aufgrund des klaren gesetzlichen 
Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird es nur selten zu gerichtlichen 
Auseinandersetzungen über das Sorgerecht kommen.
   Für die Fälle, in denen die Eltern gleichwohl keine gemeinsame 
Sorgeerklärung abgeben, erhält der Vater einen erleichterten Zugang 
zum Sorgerecht. Er kann die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen 
der Mutter erhalten. Das entsprechende gerichtliche Verfahren wird 
unbürokratisch ausgestaltet und soll unnötige Hürden für den Vater 
vermeiden. Es ist uns dabei ein wichtiges Anliegen, dass frühzeitig 
Klarheit über die Verteilung der sorgerechtlichen Verantwortung 
geschaffen wird. Daher soll für Fälle, in denen keine 
kindeswohlrelevanten Gründe gegen eine gemeinsame Sorge ersichtlich 
sind, ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren Anwendung finden. 
Zugleich nehmen wir durch eine 6-Wochen-Frist auf die besondere 
Situation der Mutter nach der Geburt Rücksicht und stellen sicher, 
dass die Gerichte den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen 
Rechnung tragen können.“
Hintergrund:
   Der Gesetzentwurf beruht auf intensiven Vorarbeiten der 
Rechtspolitiker der christlich-liberalen Koalition.
   Die Neuregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass heutzutage 
ca. ein Drittel der Eltern neugeborener Kinder nicht verheiratet 
sind, in den neuen Bundesländern sind es sogar 61 Prozent.
   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das 
Bundesverfassungsgericht haben in Entscheidungen von 2009 und 2010 
die bisherige gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch 
beanstandet, weil der Vater danach keine Möglichkeit hatte, ohne 
Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge für sein Kind 
beteiligt zu werden.
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