Gartenarbeiten werden als haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen anerkannt
Folgende Gartenarbeiten können steuerlich geltend gemacht werden. Arbeiten, die für die Pflege des Gartens anfallen, können als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Hierunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie Rasenmähen, Anpflanzungen, Unkraut jäten und andere, die zur Pflege des Gartens zählen. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof auch zugestimmt, dass Handwerderarbeiten, die zur erstmaligen Anlage eines Gartens dienen, steuerlich gefördert werden. Bisher wurden Arbeiten, die als Neubaumaßnahmen anzusehen waren, nicht steuerlich berücksichtigt. Nun werden auch solche Leistungen, mit denen ein Garten neu angelegt wird, als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert. Insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen beziehungsweise maximal 1.200 Euro können pro Jahr abgesetzt werden. Die Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar, sondern lediglich die Lohn- und Arbeitskosten. Wie immer gilt: Der Steuervorteil kann nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Finanzamt eine Rechnung vorliegt.
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