
   Heiße Sommer, Starkregen und Stürme: Deutschland muss nach 
Auskunft von Experten in Zukunft vermehrt mit extremen Wetterlagen 
rechnen. Das bleibt auch nicht ohne Folgen für Immobilieneigentümer, 
denn sie sind auf vielerlei Weise von den Folgen solcher 
Wetterkapriolen betroffen – unter anderem wegen ihrer 
Verkehrssicherungspflichten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS
hat einige Gerichtsentscheidungen zum Thema gesammelt, die er in 
seiner Extra-Ausgabe vorstellt.
   Besonders gefährdet sind Immobilien während der (Um-)Bauphase, 
denn dann ist häufig alles längst nicht so verschnürt, vertaut und 
festgemauert wie nach der Fertigstellung. Wenn sich zum Beispiel 
wegen starker Windböen ein Bauzaun selbständig macht und auf ein 
geparktes Auto fällt, spricht nach Überzeugung des Amtsgerichts 
München (Aktenzeichen 244 C 23760/11) der Anscheinsbeweis für einen 
Fehler des Bauunternehmens. Die Firma habe alle Vorkehrungen dafür zu
treffen, dass auch ein Sturm dem Zaun nichts anhaben kann.
   Kaum etwas, ein Brand vielleicht ausgenommen, ist schlimmer, als 
wenn große Mengen an Regenwasser in ein Gebäude eindringen. 
Eigentümer, die ein Haus gekauft hatten, mussten zur Kenntnis nehmen,
dass bei Regen jedes Mal breitflächig Wasser in ihren Keller floss. 
Der frühere Eigentümer habe nichts davon erwähnt, klagten sie vor dem
Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 161/15, nicht 
rechtskräftig) und forderten eine Rückabwicklung des Vertrages. Die 
Richter gaben dem statt. Selbst bei einem alten Keller (hier: Baujahr
1938) müsse ein Käufer nicht mit solchen baulichen Feh-lern rechnen.
   Manchmal schreibt das Leben seltsame Geschichten. So wollte ein 
Wohnungsbesitzer während eines starken Sturmes eine Markise auf 
seinem Balkon, die sich gelöst hatte, wieder befestigen. Doch kaum 
hatte er den Kopf nach draußen gesteckt, flog im Wind sein Toupet 
davon. Er forderte Ersatz von der Hausratversicherung. Das 
Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 29411/07) entsprach dem 
nicht. Erstens habe der Mann das Haarteil nicht korrekt auf dem Kopf 
befestigt, was einer groben Fahrlässigkeit gleichkomme. Zweitens sei 
die Versicherung ohnehin nicht zuständig, denn sie hafte nur für 
Schäden im Gebäude.
   Bei erheblichen Windstärken hatte es Bitumenschindeln vom Dach 
eines Hauses geweht. Die Eigentümerin der Immobilie begehrte von der 
Wohngebäudeversicherung eine Regulierung des Schadens. Doch sie wurde
darauf hingewiesen, es habe sich um stark geschädigte Dachschindeln 
gehandelt. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1018/08) 
maß dieser Tatsache jedoch keine große Bedeutung bei. Die 
Versicherung müsse trotzdem aufkommen, denn es gebe keine 
Verpflichtung für Hauseigentümer, ohne konkrete Anhaltspunkte das 
Dach regelmäßig überprüfen zu lassen.
   Die Feuerwehr einer Gemeinde wusste im Katastrophenfall 
(Hochwasser) keinen anderen Weg, als die angestauten Wassermengen 
über ein Privatgrundstück in einen Fluss abzuleiten und so extrem 
gefährdete benachbarte Anwesen zu schützen. Dieses Vorgehen wollte 
der Eigentümer für die Zukunft vorsorglich gerichtlich untersagen 
lassen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 A 
11462/05) ließ sich darauf nicht ein. Solche Ereignisse träten nicht 
allzu oft auf – und wenn, dann entspreche das praktizierte Vorgehen 
der Feuerwehr absolut den Bestimmungen des Brand- und 
Katastrophenschutzgesetzes.
   Ein Hagelunwetter hatte Raffstores aus Alu, die vor den Fenstern 
an der Außenfassade eines Gebäudes angebracht waren, beschädigt, wenn
auch nicht funktionsuntüchtig. Die Versicherung vertrat die Meinung, 
sie müsse lediglich die Kosten für die optische Wertminderung 
begleichen (ca. 1.300 Euro), während der Eigentümer eine vollständige
Wiederherstellung (ca. 5.300 Euro) forderte. Das Amtsgericht 
Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 5 C 2962/08) verurteilte die 
Versicherung zum teureren Austausch der Stores, denn der beschädigte 
Zustand sei dem Hausbesitzer nicht zuzumuten.
   Wer in besonders sturmträchtigen Gegenden wohnt, von dem werden 
schärfere Sicherheitsvorkehrungen erwartet. Das musste ein 
Grundstückseigentümer auf einer Nordseeinsel erfahren, von dessen 
Dach sich Ziegel gelöst und an einem benachbarten Hotel einen 
Sachschaden von 10.000 Euro verursacht hatten. Nach Ansicht des 
Landgerichts Aurich (Aktenzeichen 3 O 1102/16) hätte man angesichts 
der exponierten Lage des Anwesens das Dach jährlich auf seine 
Sturmfestigkeit überprüfen müssen.
   Wenn ein Sommersturm tobt, dann sind auch Müllcontainer manchmal 
nicht mehr sicher. In Nordbayern wurde eine solcher Container von den
Winden er-fasst und gegen ein Auto geschleudert. Die Reparaturkosten 
betrugen 2.500 Euro. Der Hauseigentümer wurde vom Landgericht Coburg 
(Aktenzeichen 33 S 38/06) trotzdem nicht zur Zahlung von 
Schadenersatz verpflichtet. Er habe durch das Betätigen der 
Pedalbremsen an dem Müllcontainer seine Verkehrssicherungspflichten 
erfüllt. Mehr müsse man von ihm nicht erwarten.
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