Gericht bestätigt: Auch Immobilienmakler müssen zwingend Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz machen

Deutsche Umwelthilfe gewinnt Rechtsstreit gegen
Immobilienmakler wegen unterlassener Informationspflichten am
Landgericht Bayreuth – Makler sind verpflichtet, in
Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität des Objekts zu
machen – Angaben aus dem Energieausweis sind wesentliche
Informationen, die Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in erster Instanz erneut einen
Rechtsstreit wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht für sich
entschieden. In der Auseinandersetzung mit einem Immobilienmakler
ging es um Anzeigen für eine Doppelhaushälfte und eine Wohnung. Bei
den Annoncen in einer Tageszeitung sowie im Internet fehlten
gesetzlich vorgeschriebene Angaben zur energetischen Beschaffenheit
der Objekte. Das Landgericht Bayreuth urteilte am 28.4.2016, dass
Angaben aus dem Energieausweis von Immobilienmaklern gemacht werden
müssen – auch wenn diese in § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV)
nicht ausdrücklich erwähnt werden. Gegen die Entscheidung legte der
Immobilienmakler Berufung ein, so dass sich das Oberlandesgericht
Bamberg mit der Sache befassen wird.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen waren zwei Aufforderungen der DUH,
eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies erfolgte in beiden Fällen
nicht. „Die beharrliche Weigerung zahlreicher Immobilienmakler, ihre
potentiellen Kunden umfassend zu informieren, führt dazu, dass die
DUH seit Mai 2014 über 90 Gerichtsverfahren führen musste. Nun steht
es erneut schwarz auf weiß, welche Pflichten die Makler haben. Wir
freuen uns, dass das Gericht grundlegende Verbraucherrechte mit dem
Urteil bestätigt hat“, sagt Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz
bei der DUH.

Seit Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen bestimmte energie- und
damit betriebskostenrelevante Informationen über das Objekt genannt
werden. Dazu zählen Angaben zum Energiebedarf bzw. Energieverbrauch
und ob ein Verbrauchs- oder ein Bedarfsausweis vorliegt, das Baujahr,
der wesentliche Energieträger für die Heizung und bei neueren
Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes. Der
Energieausweis muss bei Besichtigungsterminen deutlich sichtbar
ausgehängt oder dem Interessenten vorgelegt werden.

Ziel ist es, die Ökobilanz des Objekts für potentielle Mieter oder
Käufer offenzulegen und sie für den Energieverbrauch des Gebäudes zu
sensibilisieren. Die Informationen sollen schließlich zur Miet- bzw.
Kaufentscheidungen beitragen und den Markt an hochwertig saniertem
Wohnraum durch eine höhere Nachfrage ankurbeln.

In der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU ist
geregelt, dass ausnahmslos in allen kommerziellen Immobilienanzeigen
Angaben aus dem Energieausweis zur energetischen Qualität gemacht
werden müssen. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgabe in
nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber Makler als bedeutende
Vertriebsquelle von den Informationspflichten nicht ausdrücklich
erwähnt. Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Wir
fordern die Bundesregierung auf, diesen Mangel bei der aktuellen
Novellierung der Energieeinsparverordnung zu beheben. Nur so kann das
Gesetz seine beabsichtigte Wirkung entfalten.“

Kernaussagen aus dem am 28.04.2016 ergangenen Urteil (13 HK O
57/15) sind: „Der Beklagten ist zuzugeben, dass in § 16a Abs. 2 EnEV
2014 Makler ausdrücklich nicht genannt sind. Es mag auch sein, dass
es sich insoweit um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers
handelt, sondern dass der Verordnungsgeber bewusst auf die Nennung
der Makler verzichtet hat. Hierauf kommt es aber nicht an.(…) Der
Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16 a Abs.
2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die
Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß § 16a EnEV verlangten
Angaben in kommerziellen Medien machen müssen. Sinn und Zweck der
Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über
den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet-
oder Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend ist nicht, wer
eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter
oder Verpächter selbst oder ein Dritter. Entscheidend für die
Erfüllung der Pflichten aus § 16a EnEV ist vielmehr, dass derjenige,
der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge
zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16a Abs. 1 EnEV 2014
erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein Interessent vorab
über den Energiestatus des Objekts informiert wird.“

Die DUH wird in dem Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Gentz
und Partner aus Berlin vertreten.

Informationen und Hintergründe:

Das Gerichtsurteil finden Sie unter: http://l.duh.de/p090616
Mehr Informationen zum Energieausweis und der Position der DUH:
http://www.duh.de/5381.html

Pressekontakt:
Jürgen Resch | Bundesgeschäftsführer
0171 3649170 | resch@duh.de

Agnes Sauter | Leiterin Verbraucherschutz
07732 9995 11| sauter@duh.de

Juliane Schütt | Rechtsanwältin Gentz und Partner
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