Das in Deutschland geschenkte Vermögen erhöhte
sich seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes im Jahr
2009 von 12,9 Milliarden Euro um mehr als das Dreifache auf 39,9
Milliarden Euro im Jahr 2013(+ 208,4 %). Wie das Statistische
Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war der Zuwachs beim geerbten
Vermögen dagegen moderat (+ 41,9 %). Dies ergibt sich aus einer
Gegenüberstellung der erstmaligen Festsetzungen aus der Erbschaft-
und Schenkungsteuerstatistik 2009 und 2013.
Die Anzahl an festgesetzten Schenkungen nahm zwischen 2009 und
2013 stark ab(- 21,1 %). Grund hierfür sind Rückgänge bei Schenkungen
kleinerer und mittlerer Vermögen, insbesondere von Grundvermögen, die
wegen des sich ändernden Bewertungsrechtes vorgezogen und im Jahr
2009 noch nach altem Recht besteuert worden waren. Im Jahr 2013
erfolgten die Festsetzungen fast ausschließlich nach neuem Recht
(95,3 %). Die höheren persönlichen Freibeträge führten dazu, dass
kleinere Vermögensübertragungen unterhalb der Freibetragsgrenze
blieben und eine Steuerfestsetzung entfiel. Dadurch nahm der Anteil
der Schenkungen über 20 Millionen Euro auf fast 49 % zu. Das
geschenkte Vermögen stieg in diesen Fällen von 1,5 Milliarden Euro
auf 19,5 Milliarden Euro und damit um mehr als das Zehnfache.
Das Betriebsvermögen war – außer im Jahr 2010 – die jeweils größte
geschenkte Vermögensart. Aufgrund der günstigen Verschonungsregeln
(Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz (ErbStG)) erhöhten sich die Schenkungen von
Betriebsvermögen auf 20,1 Milliarden Euro brutto (+ 287,8 %). Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung im Dezember 2014
die Regelung des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig
erklärt.
Trotz des starken Zuwachses an geschenktem Vermögen schrumpften
die steuerpflichtigen Schenkungen (- 13,7 %) und die tatsächlich
festgesetzte Steuer(- 21,4 %). Diese Entwicklung ist auf neue
Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zurückzuführen –
unter anderem auf die Erhöhung der persönlichen Freibeträge und auf
die Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG. Der Anteil der festgesetzten
Schenkungsteuer am geschenkten Vermögen ging von fast 11 % im Jahr
2009 auf rund 3 % im Jahr 2013 zurück. Der Rückgang an festgesetzter
Steuer wurde nicht durch die Erhöhungen der Steuersätze bei
Schenkungen an Eltern, entferntere Verwandte oder sonstige Beschenkte
(Steuerklassen II und III) aufgefangen.
Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise finden sich in der
Fachveröffentlichung „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ unter
www.destatis.de, Pfad: Publikationen –> Thematische
Veröffentlichungen –> Öffentliche Finanzen und Steuern –>
Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik. Die Veröffentlichungen
wurden rückwirkend ab 2009 um zusätzliche Tabellen über alle
Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen ergänzt.
Die vollständige Pressemitteilung (inklusive PDF-Version) mit
Tabelle sowie weitere Informationen und Funktionen sind im
Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
http://www.destatis.de/presseaktuell zu finden.
Weitere Auskünfte gibt:
Margrit Kaiser, Telefon: (0611) 75-4109 www.destatis.de/kontakt
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