Gesetzlich Versicherte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben ihrer Krankenkasse gegenüber keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine elektrisch betriebene Treppensteighilfe. Das hat laut ARAG Experten jetzt das Bundessozialgericht entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Frau, die aufgrund von Multipler Sklerose auf einen Rollstuhl angewiesen ist, auf Finanzierung einer Treppensteighilfe geklagt, um die Kellertreppe sowie die zum Garten führende Treppe überwinden zu können. Das Gericht begründete seine Ablehnung damit, dass die Krankassen nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig sind, die ein dauerhaft Behinderter allein wegen seiner persönlichen Wohnsituation benötigt. Die Gesetzlichen Krankenversicherungen seien lediglich dafür zuständig, die medizinische Rehabilitation sicherzustellen. Der Rollstuhl wurde ihr von der Krankenkasse finanziert (BSG, Az.: B 3 KR 13/09 R).
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