Gewerbliche Tätigkeit eines als externer Datenschutzbeauftragter bestellten Rechtsanwalts

Gewerbliche Tätigkeit eines als externer Datenschutzbeauftragter bestellten Rechtsanwalts
Steuerrberater Münster- Schulze Wenning
 

Ein Rechtsanwalt war neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als selbstständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig. Bei Abgabe seiner Steuererklärungen vertrat er die Auffassung, als DSB freiberuflich tätig zu sein. Das Finanzamt hingegen ordnete diese Tätigkeit als gewerblich ein und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest.
Das Finanzgericht München folgte dieser Beurteilung. Als DSB übe der Steuerpflichtige keine im Einkommensteuergesetz aufgezählte freiberufliche Tätigkeit (Katalogberufe) aus, insbesondere nicht die eines Rechtsanwalts oder eine diesem Berufsbild ähnliche Tätigkeit. Vielmehr handele es sich bei dem Beruf des DSB um ein eigenständiges Berufsbild. Die Beratungstätigkeit des DSB setze neben betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen in erheblichem Umfang Kenntnisse aus anderen Wissenschaftsbereichen voraus, wie u. a. umfangreiche juristische Kenntnisse zum Datenschutzrecht sowie weitreichende technische und pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten.
Folglich sei ein selbstständiger, externer DSB gewerblicher Unternehmer und als solcher dazu verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn die Voraussetzungen, wie beispielsweise hier ein Gewinn von mehr als 60.000 , vorliegen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.