
Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig selbstgenutzten
Eigentumswohnung, die vor dem Verkauf lediglich kurzfristig vermietet
war, ist nicht steuerpflichtig. So hat es nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zuständige
Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Finanzgericht Baden-Württemberg,
Aktenzeichen 13 K 289/17)
Der Fall: Ein Eigentümer hatte seine Wohnung rund acht Jahre lang
durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt, danach sieben Monate an
Dritte (Mai bis Dezember) vermietet und das Objekt schließlich
verkauft. Das Finanzamt machte einen steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn in Höhe von mehr als 44.000 Euro geltend. Damit
war der Betroffene nicht einverstanden, denn er habe die Wohnung wie
vorgeschrieben im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorausgehenden
Jahren selbst genutzt.
Das Urteil: Die Finanzrichter betrachteten die kurzfristige
Vermietung vor dem Verkauf als unerheblich. Sie bezogen sich auf den
Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach
Grundstücksveräußerungen grundsätzlich einer Steuerpflicht innerhalb
der Zehn-Jahres-Spekulationsfrist zwischen Kauf und Verkauf
unterliegen, diese aber nicht gilt, wenn die Räume vom Eigentümer „im
Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“. Genau das sei hier erfüllt,
daran änderten auch die wenigen Monate der Vermietung im Verkaufsjahr
nichts. Der Verkäufer musste demnach keinen Veräußerungsgewinn
versteuern.
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