Jeder Versicherte kann von der gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft über medizinische Leistungen verlangen. Das entschied laut ARAG Experten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. In dem Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung der Kläger könne derartige Informationen nicht verlangen. Die Richter des LSG bejahten einen Auskunftsanspruch – jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr seien die privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG NRW, Az.: L 5 KR 153/09).
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