Grauimport von Computer- und Konsolenspielen: Abmahnung droht!

Die betreffenden Vorschriften hierzu lauten im Wortlaut:

§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. (…)

Hiernach stellt es einen Verstoß dar, wenn der Hinweis auf die entsprechende Altersfreigabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt wird und der Händler nicht mittels geeigneter Mittel sicherstellt, dass die Ware nur von einem Erwachsenen bestellt und in Empfang genommen wird. Grund dafür ist, dass das betreffende Spiel nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden darf.

Wichtig: Eine Nachlabelung von ausländischen, nicht gekennzeichneten Spielen durch den Händler ist unzulässig! Selbst wenn eine Einstufung der deutschen Version des jeweiligen Spieles existieren sollte, darf der Händler die entsprechenden USK-Kennzeichen auf dem Datenträger und der dazugehörigen Hülle nicht in Eigenregie anbringen.

Im Falle einer Zuwiderhandlung droht damit nicht nur eine kostenintensive Abmahnung, sondern auch ein Bußgeldverfahren für den Händler, da ein Verstoß gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die vorstehenden Ausführungen gelten für sämtliche Bildträger (z.B. DVD, Blu-Ray, etc.) entsprechend.