Gutscheine unterm Weihnachtsbaum

In der Vorweihnachtszeit werden besonders viele Geschenkgutscheine im Handel ausgestellt. Händler, die einen Geschenkgutschein ausstellen, sind nach Angaben der IHK Saarland drei Jahre lang verpflichtet, diesen Gutschein einzulösen. Dies gilt sowohl für im Internet ausgestellte Gutscheine wie auch für solche, die im Laden erworben wurden. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch: Löst der Beschenkte den Gutschein erst nach Ablauf der drei Jahre ein, muss der Händler den Geschenkgutschein nicht mehr annehmen. Prinzipiell gilt, dass jeder der einen Gutschein vorlegt, diesen auch einlösen kann. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung muss ausdrücklich vereinbart worden sein.
Zu den Rechten und Pflichten für Händler, Beschenkte und Gutscheineinkäufer klärt die IHK in ihrem Infoblatt „Gutscheine (R07)“ auf. Dieses steht auf der Homepage der IHK Saarland (www.saarland.ihk.de) unter der Kennzahl 64 zum Download zur Verfügung.