Die Haftpflichtversicherung ist eigentlich für alle Bürger von zentraler Bedeutung. Sie schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers vor berechtigten und unberechtigten Schadensersatzforderungen. In der sind die Abläufe einfach darzustellen. Der Versicherungsnehmer erwirbt mit seinem Beitrag den Versicherungsschutz. Dafür hat dieser im Schadensfall einen Leistungsanspruch. Wenn nun der Versicherungsnehmer einen Dritten schädigt, kann dieser nun Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
Informationen zur Haftpflichtversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/haftpflichtversicherung.html
In der Regel besteht durch den geschädigten Dritten hieraus kein Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung, es ist aber üblich, dass der Versicherer mit dem Geschädigten direkt verhandelt. Rechtliche Grundlagen für die Haftpflichtversicherung bilden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Versicherungsvertragsgesetz und das Pflichtversicherungsgesetz (z. B. für Kraftfahrzeuge oder Hunde).
Damit eine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einem muss das Schadensereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Durch das Ereignis kommt es zu einem Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, der Versicherungsnehmer wird in Anspruch genommen. Diesem Anspruch müssen die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zugrunde liegen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Dafür muss allerdings auch die Versicherungsprämie unmittelbar gezahlt werden. Da die meisten Versicherer das Lastschriftverfahren vereinbaren, gilt mit diesem auch der Erstbeitrag als eingelöst. Wenn natürlich im Lastschriftverfahren der Beitrag nicht eingezogen werden kann, besteht für die Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles kann in drei Varianten erfolgen. Wenn die schadenstiftende Handlung, also der Verstoß, der zu einem Schaden führen kann, im Zeitraum des Versicherungsschutzes fällt, spricht man von der Verstoßtheorie. Tritt das Schadensereignis erkennbar in diesem Zeitraum ein, so handelt es sich dabei um die Schadensereignistheorie. Wird ein Schaden nachweislich im Versicherungszeitraum festgestellt, spricht man von der Theorie der ersten Feststellung.
Bei der Haftpflichtversicherung gilt nach den Bedingungen grundsätzlich die Schadensereignistheorie. Dabei ist also nicht ausschlaggebend, wann ein Umstand zur Schadenssituation geführt hat, sondern es gilt der Zeitpunkt, zu dem der Schaden wirklich entstanden ist.
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