Hahn Rechtsanwälte erstreiten weiteres positives Urteil gegen Delbrück Bethmann Maffei AG – Landgericht Frankfurt spricht Schadensersatz wegen verschwiegenem Kick-Back beim Kauf von Zertifikaten zu

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Hahn Rechtsanwälte / Hahn Rechtsanwälte erstreiten weiteres positives Urteil gegen Delbrück Bethmann Maffei AG – Landgericht Frankfurt spricht Schadensersatz wegen verschwiegenem Kick-Back beim Kauf von Zertifikaten zu verarbeitet und übermittelt durch Hugin. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. <br />
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Hamburg, 04.05.2010 Das Landgericht Frankfurt hat aktuell in einem von Hahn<br />
Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstrittenen Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O<br />
346/09 –  die Delbrück Bethman Maffei AG wegen fehlerhafter Anlageberatung in<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten zu Schadensersatz verurteilt.<br />
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Die Anlegerin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile<br />
ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank mit der<br />
WKN CZ 3336 zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein<br />
Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei<br />
225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der<br />
Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial<br />
Instruments Directive" (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen<br />
aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von<br />
4 % erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht<br />
mitgeteilt worden sei.<br />
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Das Gericht hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem<br />
Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht<br />
durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen<br />
Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebs-vergütungen gewusst.<br />
Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung  von<br />
Vertriebsvergütungen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges<br />
Verhalten in sämtlichen anderen Fällen zu. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Provisionen zum Anlass genommen worden wären, von einem Erwerb<br />
Abstand zu nehmen.<br />
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Das Urteil hat nach der Auffassung von hrp über den Einzelfall hinausgehende<br />
Bedeutung. Die Bank habe eingeräumt, dass sie vor der Umsetzung der Mifid nicht<br />
regelmäßig über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Spätestens mit dem BGH-Urteil<br />
vom 19.12.2000 – XI ZR 349/99 – war der Beklagten bekannt, dass über<br />
Rückvergütungen aufgeklärt werden muss. Insoweit ist wahrscheinlich von einem<br />
vorsätzlichen Pflichtverstoß der beratenden Bank auszugehen.<br />
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Das hat zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG im<br />
vorliegenden Fall nicht greift. Auch andere Anleger mit ähnlicher<br />
Fallkonstellation  können ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter<br />
Anlageberatung trotz Ablauf der Dreijahresfrist noch geltend machen. Bei<br />
vorsätzlichem Verhalten ist nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften die<br />
Kenntnis über den Pflichtverstoß für den Beginn der Verjährungsfrist<br />
entscheidend.<br />
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Zum Kanzleiprofil:<br />
Laut JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien, 2009/2010, gehört Hahn<br />
Rechtsanwälte zu den bundesweit tätigen "häufig empfohlenen" Kanzleien im<br />
Kapitalanlegerschutz. RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich<br />
im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann<br />
sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch<br />
zu den "häufig empfohlenen" Anwälten. Hahn Rechtsanwälte mit Standorten in<br />
Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger. In<br />
monatlichem Turnus führt hrp Beratungstage in Stuttgart und Berlin durch.<br />
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Kanzleikontakt:<br />
Hahn Rechtsanwälte<br />
Partnerschaft<br />
RA Peter Hahn<br />
Am Kaiserkai 10<br />
20457 Hamburg<br />
Fon: +49-40-367987<br />
Fax: +49-40-365681<br />
E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de<br />
<mailto:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de><br />
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de <http://www.hahn-rechtsanwaelte.de/><br />
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[HUG#1411456]<br />
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— Ende der Mitteilung — <br />
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Hahn Rechtsanwälte<br />
Linzer Str. 5 Bremen Deutschland<br />
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