GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: Mit seiner Entscheidung vom 04.05.2011 hat der BGH entschieden, dass dieser Anspruch des Handelsvertreters jedoch nur besteht, sofern diese Hilfsmittel für die Vermittlung von Produktinformationen erforderlich sind. In dem entschiedenen Fall musste der Unternehmer seinen Vertretern für Finanzprodukte ein Softwarepaket kostenfrei überlassen Dieses sei erforderlich, damit die Handelsvertreter überhaupt in die Lage versetzt werden, Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln. Allerdings entschied der BGH im Zuge dessen auch, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, auch diejenigen Kosten zu tragen, die bei Geschäftsbetrieb entstehen. Hierzu gehören etwa die Kosten für Büromaterial und Werbegeschenke, die der Handelsvertreter nach dem BGH selbst zu übernehmen hat. Entscheidendes Kriterium für einen Anspruch auf die kostenfreie Überlassung von Arbeitsmitteln ist daher, ob die jeweiligen Mittel für die Aufnahme und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind.
http://www.grprainer.com/Handelsvertreterrecht.html
http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html