Hartz IV: Trinkgelder dürfen nicht abgezogen werden

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Trinkgelder nicht als Einkommen gewertet und daher nicht von Hartz-IV-Leistungen abgezogen werden dürfen. In einem konkreten Fall wollte das Jobcenter einer Frau, die in Teilzeit als Friseurin arbeitete, geschätzte 60 Euro Trinkgeld von ihren Leistungen abziehen. Doch weder zum Schätzen noch zum Abziehen von Trinkgeldern ist das Jobcenter nach Auskunft der ARAG Experten berechtigt. Das Geben von Trinkgeld ist freiwillig und soll die gute Arbeit eines Dienstleistenden honorieren, nicht seine Situation am Ende verschlechtern. Laut richterlichem Beschluss dürfen Trinkgelder, die monatlich etwa zehn Prozent der Hartz-IV-Leistung oder einen Betrag von 60 Euro nicht übersteigen, nicht angerechnet werden (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 4 AS 2297/15).
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