Viele Menschen haben Probleme, die anfallenden Aufgaben im Haushalt neben ihrem Vollzeitjob und der Kindererziehung in Eigenregie zu erledigen. Daher entscheiden sich immer mehr Verbraucher dazu, die ungeliebten Aufgaben, wie Fensterputzen, Wischen und Staubsaugen, an einen professionellen Reinigungsservice, wie die Gebäudereinigung Frankfurt, oder eine Putzhilfe abzugeben.
Damit werden sie nicht nur von den stressigen Alltagsaufgaben entbunden, sondern können darüber hinaus auch noch Steuern einsparen. Eine Haushaltshilfe kann nämlich von der Steuer abgesetzt werden. Wie das funktioniert, zeigt der folgende Beitrag.
Haushaltshilfe – Aufwendungen steuerlich absetzen
Werden von einer dritten Person Aufgaben erledigt, die in jedem Haushalt üblicherweise anfallen, wie beispielsweise Bügeln, Waschen, Putzen oder Kochen, können die Auftraggeber diese Arbeit als „haushaltsnahe Beschäftigung“ von der Steuer absetzen. Das gilt auch bei der Betreuung von Kindern, die älter als 14 Jahre sind, und pflegebedürftigen Personen.
Wichtig ist dabei, dass die Arbeiten in einem privaten Haushalt erledigt werden. Dies kann sowohl eine Ferienwohnung, ein Zweitwohnsitz oder die Hauptwohnung sein. Der Haushalt endet übrigens nicht an der Wohnungstür, sondern an der jeweiligen Grenze des Grundstückes. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählen somit auch der Winterdienst, Kehren oder Rasenmähen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Welche Kosten reduzieren die Steuerlast?
Eine Steuerminderung entsteht lediglich durch die Lohnkosten. Allerdings ist nicht nur der Lohn abzugsfähig, sondern ebenfalls Maschinenstunden und Fahrtkosten. Nicht absetzungsfähig sind allerdings die anfallenden Kosten für Verbrauchs- und Arbeitsmaterial.
Geltend gemacht werden können 20 Prozent der Lohnkosten inklusive der Umsatzsteuer, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen durch eine Firma erledigt werden. Dafür gilt die Voraussetzung, dass eine Rechnung für die Tätigkeit ausgestellt wurde, auf welcher der Anteil des Lohns offen abgelesen werden kann. Die Rechnung muss elektronisch bezahlt oder überwiesen werden, denn ein Steuerersparnis ist bei einer Barzahlung, selbst bei Vorlage einer Rechnung, nicht möglich.
Vorteile für den Arbeitgeber
Wird eine Haushaltshilfe nicht als Mini-Job beschäftigt, sondern von dem Arbeitgeber selbst angestellt, können von der Steuer 20 Prozent der Arbeitskosten abgezogen werden – diese stellen den ausgezahlten Lohn dar. Ebenfalls darunter fallen die Beiträge für die Sozialversicherung. Wichtig ist, dass das Gehalt auf das jeweilige Konto des Angestellten direkt überwiesen wird.
Für Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen gilt ein gemeinsamer, maximaler Betrag. Pro Jahr und Steuererklärung können nicht mehr als 4.000 Euro geltend gemacht werden.
Haushaltshilfe als Mini-Job
Wird eine Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt als Mini-Jobber eingestellt, ist es möglich, bei der Steuererklärung ebenfalls 20 Prozent der angefallenen Lohnkosten geltend zu machen. Hier funktioniert der Steuerabzug auch, wenn der Mini-Jobber in Form der Barzahlung entlohnt wurde. Die Sozialabgaben, die an die Knappschaft Bahn-See (die bundesbehördliche Einzugsstelle für Geringverdienende) abgeführt werden müssen, zählen ebenfalls zu den Lohnkosten. Pro Jahr kann die Ermäßigung der Steuern maximal 510 Euro betragen.
Es gibt auch viele Agenturen, welche die passenden Haushaltshilfen vermitteln, wenn beispielsweise ein Gärtner oder eine Putzkraft benötigt wird. Hier besteht der Vorteil, dass für Ersatz gesorgt wird, falls die Haushaltshilfe einmal ausfallen sollte. Allerdings werden laufende Abo-Gebühren und Gebühren für die Bearbeitung fällig. Durch das Finanzgericht Köln wurde entschieden, dass eine Steuerbegünstigung dieser Gebühren nicht zulässig ist – somit entsteht kein Steuervorteil. Es handelt sich dabei nach der Auffassung des Gerichtes nämlich nicht um Aufwendungen für das direkte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis selbst.