Heilbronner Stimme: Staatsrechtler Battis und Scholz: Verbrennen israelischer Flaggen mussÄnderung des Strafrechtes zur Folge haben

Der Rechts- und Staatswissenschaftler Ulrich
Battis hält das Verbrennen israelischer Fahnen für untragbar und
schlägt eine Änderung des Pararaphen 104 im Strafgesetzbuch vor.
Bislang ist das Verbrennen von Fahnen ausländischer Staaten nur
strafbar, wenn es Hoheitszeichen offizieller Herkunft sind –
beispielsweise, wenn an einem Konsulat einen Flagge gestohlen worden
wäre. Dazu sagte Professor Battis der „Heilbronner Stimme“ (Samstag):
„Ich teile die Ansicht des Zentralrates der Juden. Die bisherige
Differenzierung ist spitzfindig und unnötig. Gerade aufgrund unserer
Geschichte und unserer Verantwortung für Israel muss es doch völlig
egal sein, ob eine Flagge aus einer Botschaft oder einem Geschäft
stammt oder selbst gemalt ist. Die Symbolik ist doch immer gleich,
wenn eine Fahne brennt.“

Battis betonte, Änderungen im Strafgesetzbuch sollten nicht ohne
Not und behutsam erfolgen. „Aber hier sage ich ganz deutlich, dass
ich klar die israelische Position teile. Das Verbrennen der Fahnen
ist untragbar.“ Die bisherige Regelung werde vielfach ausgenutzt, um
ungestraft davonzukommen.

Auch der Staatsrechtler Rupert Scholz fordert, den Paragraphen 104
im Strafgesetzbuch (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen
ausländischer Staaten) zu erweitern und damit die Hoheitszeichen
besser zu schützen. Die Strafandrohung für das öffentliche Zerstören
oder Verbrennen müsse klarer herausgestellt werden. Scholz sagte der
„Heilbronner Stimme“ (Samstag), er sei für eine Erweiterung des
Paragraphen 104.1 um dem Satz: „Das Gleiche gilt für solche Taten in
der Öffentlichkeit.“

Zuvor hatte sich der israelische Botschafter Jeremy Issacharoff
der Forderung nach einem generellen Verbot des öffentlichen
Verbrennens ausländischer Flaggen in Deutschland angeschlossen.

INFO: Bislang lautet der Paragraph 104 wie folgt:

§ 104

Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem
Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder
wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden
ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (ERGÄNZUNGSVORSCHLAG von
Scholz: „Das Gleiche gilt für solche Taten in der Öffentlichkeit.“)

(2) Der Versuch ist strafbar.

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