Heimlich doppelt Provisionen kassiert: UBS muss Anlegerin Schadenersatz von 150.000 Euro zahlen

Frankfurt am Main, 5. Dezember 2012 – Ein Produkt vermittelt, aber zweimal kassiert – die Privatbank UBS Deutschland hat genau das bei einer 77-jährigen Anlegerin versucht und muss nun 149.538,60 Euro Schadenersatz zahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Zahlung dieser Summe an die Anlegerin, die von der Rechtsanwalts-AG Nieding + Barth vertreten wurde.

Der Fall: Im Dezember 2007 hatte die Frau im Anschluss an eine Beratung durch die UBS eine Treuhandkommanditbeteiligung an der ‘CONTI 55. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG „MS CONTI ARIADNE“’ in Höhe von 150.000 EUR zzgl. Agio gezeichnet. Der Mitarbeiter hatte den Schiffsfonds als geeignet für die sicherheitsorien-tierten Anlageziele der Klägerin angesehen und ihr empfohlen. Inzwischen hat der Schiffsfonds über 80 Prozent seines Wertes verloren. Zum Zeitpunkt der Beratung hatte zwischen der Klägerin und der Bank ein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden. Auf den Umstand, dass die UBS für ihre Vermittlung des Produktes Vermittlungsprovisionen in Höhe von 6,7 Prozent und das Agio von 5 Prozent vereinnahmt, wies die Schweizer Privatbank aber nicht hin. Im Verfahren machte die Anlegerin geltend, dass sie die Schiffsfondsbeteiligung nicht eingegangen wäre, wenn sie von den Provisionen gewusst hätte. „Schließlich hatte unsere Mandantin an die UBS bereits Gebühren für die Vermögensverwaltung gezahlt“, so Fachanwalt Andreas M. Lang, Vorstand der Rechtsanwalts-AG Nieding + Barth.

Die beklagte Bank argumentierte dagegen, gegenüber der Klägerin keine Anlageberatung erbracht zu haben. Das sah das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-21 O 40/11) allerdings ganz anders und verurteilte die Privatbank: Die UBS Deutschland AG muss der Anlegerin Schadenersatz in Höhe von 149.538,60 Euro nebst Zinsen zahlen und die Kosten des Verfahrens in voller Höhe tragen.

Nieding + Barth-Jurist Lang bewertet den Richterspruch als positives Zeichen für alle Anleger: „Das Urteil zeigt, dass die Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH ein scharfes Schwert für Anleger darstellt.“ Zudem habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ausreiche, wenn die beratende Bank sich mit den Zielen eines Anlegers auseinandersetze und eine Anlage als für den Anleger geeignet empfehle.

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