
Das Kammergericht Berlin hatte als Berufungsinstanz über ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden, in welcher ein Kunde in einer Filiale der Berliner Bank Helios Life III Premium Zertifikate vermittelt bekam. Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG war wegen Rechtsnachfolge der vermittelnden Bank die Anspruchsgegnerin des Klägers. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass Ausgangssituation war, dass er einen Teilbetrag einer Abfindung seines ehemaligen Arbeitgebers anzulegen hatte. Der Kläger hatte sich u.a. darauf berufen, dass er seiner Anlageberaterin mitteilte, dass er u.a. aus der Abfindung seinen Lebensunterhalt finanzieren wollte und eine jederzeitige Verfügbarkeit eine Priorität war. Erworben wurden u.a. Helios Life III Premium Zertifikate. In erster Instanz folgte das Landgericht nicht der Ansicht des Klägers, dass die Bank zum Schadensersatz verpflichtet sei. Deswegen war aus Sicht des Klägeranwalts, Rechtsanwalt Ralf Renner, ein Berufungsverfahren unausweichlich. In Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens hatte das Kammergericht in einem Hinweis zu Bedenken gegeben, dass an sich die Bankmitarbeiterin dem Kläger von dem Erwerb der Helios Life III Premium Zertifikate hätte abraten müssen. Das Kammergericht hat das fehlerhafte erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Bank verurteilt.
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