Wie jedes Jahr sind Gutscheine besonders im Weihnachtsgeschäft ein Renner. Ein Händler, der einen Geschenkgutschein ausstellt, ist drei Jahre lang verpflichtet, diesen Gutschein einzutauschen. Das gilt sowohl für online erworbene Gutscheine wie auch für solche, die im Laden gekauft werden. Jeder, der den Gutschein innerhalb dieser Frist vorlegt, kann ihn auch einlösen. Im Umkehrschluss heißt das aber auch: löst der Beschenkte erst nach dem Ablauf von drei Jahren den Gutschein ein, muss der Händler den Geschenkgutschein nicht mehr annehmen.
„Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung muss zuvor ausdrücklich vereinbart worden sein, sonst besteht er nicht“, so Heike Cloß, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der IHK Saarland.