IHK-Tipps zur Ferienarbeit von Schülern

Ferienjobs für Schüler sind in den Sommerferien heiß begehrt. Doch wie sind diese Tätigkeiten abzurechnen, damit keine Probleme mit Finanzamt oder Krankenkasse entstehen? Arbeiten Schüler regelmäßig stundenweise in einem Betrieb, gelten die Sonderregelungen für „Minijobs“, vorausgesetzt der monatliche Verdienst übersteigt nicht 450 Euro, so die IHK Saarland. Wer lediglich die Sommerferien nutzt, um sein Taschengeld aufzubessern, gilt als sogenannter „kurzfristig Beschäftigter“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Schüler keine Sozialabgaben leisten muss. Er hat jedoch die Verpflichtung, den Schüler bei der Minijob-Zentrale an- und auch wieder abzumelden. Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig. Entweder müssen die Einkünfte des Schülers mit der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuert werden.
Bei der Beschäftigung von noch nicht volljährigen Schülern sind daneben auch arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Insbesondere muss das Jugendarbeitsschutzgesetz eingehalten werden. Weitere Informationen hierzu beinhaltet das IHK-Merkblatt „Beschäftigung von Minderjährigen (A26)“. Dieses steht auf der IHK-Homepage (www.saarland.ihk.de) unter der Kennzahl 891 zum Download zur Verfügung.

Weitere Informationen unter:
http://