Da der Vermieter die Betriebskosten nach einer gewichteten Personenzahl verteilt habe, sei die Abrechnung nicht nachvollziehbar. In der Wasserrechnung seien als Gesamtzahl 20,39 Personen aufgeführt. Aufgrund eines Mieterwechsels sei die Personenzahl bei einzelnen Wohnungen nicht über ein Jahr konstant, so der Vermieter. Um die Nebenkosten gerecht zu verteilen, müsse er daher die Personenzahl der betreffenden Wohnungen je nach Mietdauer gewichten. So kommen 20,39 Mieter zustande.
Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter korrekt abgerechnet habe. Er sei nicht verpflichtet, in der Nebenkostenabrechnung nachzuweisen, wie die Wohnungen belegt gewesen seien und die gewichtete Anzahl an Personen zustande kam. Diesen Teil der Betriebskostenabrechung könne der Mieter beim Vermieter einsehen.
Thomas Trepnau
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