(Englandinsolvenz24.de), 9.11.2010, London/Frankfurt/Berlin. Die Insolvenzagentur Englandinsolvenz24 reagiert mit dieser Informationsmitteilung auf vermehrte Anfragen, nach der die PrivatInsolvenz in England (UK) in Deutschland bezüglich der Restschuldbefreiung von deutschen Gerichten häufig nicht anerkannt würde. Dazu Julian Berger von Englandinsolvenz24: „Dies ist tatsächlich möglich, gleichzeitig aber sehr unwahrscheinlich. Ein Kläger müsste lückenlos vor Gericht nachweisen, dass der Insolvente seinen Wohnsitz nur rechtsmissbräuchlich nach England verlegt hätte“. Normalerweise gilt immer die deutsche Insolvenzverordnung (InsVO), nach der die englische Restschuldbefreiung automatisch in Deutschland anerkannt wird. Und im Falle des Zweifels an der Wohnsitzverlegung gilt das Urteil des BGH, nachdem „anerkennenswerte Gründe für den Wohnsitzwechsel“ ausreichen, um die Restschuldbefreiung vor Gericht beanstandungslos akzeptieren zu lassen. Fraglich bleibt in jedem Fall, welcher potenzielle Kläger, in der Regel ein Gläubiger, den sehr schwierigen, kosten- und zeitintensiven Weg der Klageerhebung geht. Zum einen wegen der ungewissen Aussicht auf Erfolg vor Gericht. Und wenn der Erfolg sich doch einstellen sollte: der Insolvente verfügt ja über nichts mehr, was sich pfänden ließe.
Julian Berger von Englandinsolvenz24: “ Nach unserer Erfahrung ist dieser Fall die absolute Ausnahme. Er liegt im Promille-Bereich, und dann auch nur bei Insolventen, die ohnehin schon viele Fehler bei ihrem Insolvenzverfahren in England (UK) gemacht haben. Bei unseren Mandanten ist dieser Fall noch nie eingetreten“. Deshalb gilt nach wie vor: in 12 Monaten schuldenfrei – und der Start in ein neues, sorgenfreies weil schuldenbefreites Leben starten. Erstkontakt Englandinsolvenz24.de: 0800 – 140 15 17 oder contact@englandinsolvenz24.de