Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden
Bereits eine Vollstreckungsankündigung ohne konkrete Fristen und die daraufhin erfolgende Zahlung des Schuldners in der Krise begründen eine inkongruente Deckung i. S. v. § 131 I Nr. 1 InsO (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. IX ZR 8/10).
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:
Finanzamt F schickt dem Schuldner S am 02.02.2005 „Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung“ raus. Daraufhin zahlt S am 10.02.2005 EUR 64.000,00 Steuerrückstände. Am 07.03.2005 stellt S Insolvenzantrag. Am 02.05.2005 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter I verlangt EUR 64.000,00 zurück, und zwar im Ergebnis mit Erfolg.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Der Rückzahlungsanspruch besteht aufgrund Insolvenzanfechtung, §§ 129 I, 131 I Nr. 1,
143 I InsO. Zahlt der Schuldner in der Krise (3 Monate vor dem Insolvenzantrag) zur Abwendung einer angekündigten Zwangsvollstreckung, so liegt eine inkongruente Deckung vor. Auf eine Fristsetzung in der Zwangsvollstreckungsankündigung kommt es nicht an.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
„Eine Insolvenzanfechtung wird eigentlich nur vermieden, wenn der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch durch Zwangsvollstreckung realisiert“, so Rechts an walt Ulrich Horrion aus Dresden.