Insolvenzrecht- Keine Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht:

Eine Vermögensverschwendung gemäß § 290 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn ein Arbeitssu¬chender seine Geldrücklagen durch unsinnige Ausgaben mindert. (LG Duisburg, Be¬schluss vom 08.4.2009 – 7 T 39/09).

Sachverhalt Insolvenzrecht:

Schuldner S bekommt im August 2006 Abfindung EUR 56.000,00 für Verlust des Arbeitsplat¬zes und EUR 9.500,00 aus Steuererstattung. Zuletzt erhält S EUR 1.304,04 öffentliche Leis¬tungen für sich und Ehefrau. Am 01.02.2008 war Insolvenzbeantragung. Es war kein Ver
mögen mehr vorhanden.

Rechtsgründe Insolvenzrecht:

Eine Vermögensverschwendung nach § 290 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in¬nerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvoll¬ziehbaren Verhaltensweise verzehrt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Ausgaben den
letzten Nettoverdienst deutlich übersteigen.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht:

„Es ist eine Beratung des Schuldners bereits im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit anzura¬ten, weil es hier bereits unbewusst zu Fehlverhalten kommt, welches zur Versagung der Restschuldbefreiung führt“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.