Görlitz, 28. Januar 2011 (sg) – Klar ist, dass der Franchisevertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt und in Form eines Rahmenvertrages abgeschlossen wird. Dennoch kann das Franchiseverhältnis – je nach konkreter Ausgestaltung des Franchisevertrags – eher einem Kauf,- Miet-, Pacht- und/oder Lizenzvertrag (z.B. hinsichtlich der Marken) entsprechen. Daneben existieren oft auch Gebrauchsüberlassung und Geschäftsbesorgungselemente. Das macht es juristisch nicht einfacher im Streitfall Recht zu bekommen. Trotz zahlreicher Spezialisten für das Thema Franchisevertrag, liegt der Teufel im Detail. Die Erstellung eines Franchisevertrages durch einen Juristen kann zwischen 10.000 EUR bis 20.000 EUR kosten. Das heißt aber immer noch nicht, dass man im Streitfall Recht bekommt. Dennoch empfiehlt sich es für den Franchisegeber und auch Franchisenehmer den Franchisevertrag in jedem Fall anwaltlich prüfen zu lassen. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Existenzgründer für ihren Start im Franchise oft ihr gesamtes Vermögen einsetzen beziehungsweise hohe Kredite aufnehmen, äußerst sinnvoll. Ein besonderes Augenmerk im Franchisevertrag verdienen die Themen nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Gebiets und Kundenschutz, Vorgaben bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebühren für Werbemaßnahmen, Gebühren für den Marketingpool, Verwendung der Gelder aus dem Marketingpool, Sonderkündigungsrechte, Gründe für die vorzeitige Beendigung des Vertrages, Regelungen zur Vertragsübernahme, Laufzeit, detaillierte Auflistung der Leistungen für die Einstiegsgebühr, die vorvertraglicher Aufklärung und die Widerrufsbelehrung. Die Unterschriften unter den Franchisevertrag stellen in der Regel den offiziellen Abschluss eines gründlichen Prüfungsprozesses von beiden Seiten dar.
Angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelungen können die Vertragsinhalte von Franchise-Verträgen in ihren Einzelheiten stark voneinander abweichen. Als feste Rahmenvereinbarung ist jedoch regelmäßig enthalten, dass der Franchisegeber unter Übertragung von Schutzrechten und Know-how sowie fortlaufenden Unterstützungsleistungen dem Franchisenehmer ein Absatzkonzept zum Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen gegen eine entsprechende Vergütung zur Verfügung stellt. Dabei macht der Franchisegeber gegenüber den Franchisenehmern einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung der Franchisebetriebe und der Art und Weise des Warenangebots, um einen gemeinsamen Außenauftritt des Systems zu erreichen.
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