Das Gericht hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals, so der BGH, verbinde mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar seien Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber nach Auffassung des BGH davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.
Die ausführliche Begründung dieses Urteils ist noch nicht veröffentlicht, so dass sich der Rechtsanwender bei der Frage, ob und inwieweit ihn diese Entscheidung des BGH betrifft, bislang mit Interpretationen der überschaubaren Pressemitteilung des Gerichts begnügen muss. Offen ist derzeit beispielsweise, ob sich eine Irreführung durch einen hinreichend deutlichen Disclaimer auf der Website der Preissuchmaschine ausschließen lässt. Im konkreten Fall hatte der BGH entschieden, dass ein Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste eine Irreführung der Verbraucher nicht ausschließen könne. Ob die Karlsruher Richter einen solchen Disclaimer generell für ungeeignet halten oder aber lediglich die Gestaltung des konkreten Hinweises nicht für ausreichend erachteten, kann derzeit noch nicht verlässlich beantwortet werden.
Für Versandapotheken stellt sich außerdem die Frage, ob die in der Pressemitteilung zitierte Erwägung des BGH, es sei Händlern zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird, auch für Arzneimittel gelten kann. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Espressomaschine. Die Pharmadistribution unterliegt anderen Spielregeln als der Handel mit Haushaltselektronik, so dass sich zumindest in Zweifel ziehen lässt, ob die vom BGH angestellten Zumutbarkeitserwägungen ohne Weiteres auch auf Preisangaben von Medikamenten übertragen werden können. Der BGH scheint allerdings die technischen Gegebenheiten in der Praxis dermaßen eklatant zu verkennen, dass es eine eher optimistische Erwartung sein dürfte, die Rechtsprechung könnte speziell bei Versandapotheken auf einen pragmatischeren Pfad zurückfinden.
Vorerst kann der Rat an Versandapotheken daher nur lauten: Entweder sie lassen sich von Preissuchmaschinen von etwaigen Abmahnkosten und späteren Vertragsstrafen für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung frei stellen – was eher schwierig werden dürfte. Oder aber sie werben nur noch in solchen Preissuchmaschinen, bei denen die technische Schnittstelle in der Lage ist, Preisänderungen der Apotheke auch „live“ in der Preissuchmaschine abzubilden. Selbst dann ist bei rund 300.000 betroffenen Produkten allerdings die Frage, ob der entsprechende organisatorische und technische Aufwand überhaupt noch durch einen hinreichenden Nutzen der Werbung in Preissuchmaschinen aufgewogen wird. Wie schon beim Affiliate-Marketing schicken sich die deutschen Gerichte wieder einmal an, ein verbreitetes Instrument des Online-Marketings auf dem Altar des Schutzes von Wettbewerbern und Verbrauchern zu opfern, ohne sich der Tragweite ihrer Entscheidung möglicherweise überhaupt bewusst zu sein.
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