
   Der Erwerber einer Immobilie kann sich nicht darauf verlassen, 
dass der Verkäufer auch für die Zeit nach der Übergabe des Objekts 
einen ausreichenden Versicherungsschutz organisiert hat. Darum muss 
sich der neue Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und 
Steuern der LBS selbst kümmern. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen
22 U 104/18)
   Der Fall: Im Februar 2017 wurde ein Hausgrundstück verkauft, im 
April fand schließlich die Übergabe statt. Zunächst lief alles wie 
ge-plant, doch im Juni beschädigte ein Unwetter die Immobilie 
erheblich. Die Reparaturen verschlangen fast 40.000 Euro. Der neue 
Eigentümer musste zu seiner Überraschung feststellen, dass keinerlei 
Versicherungsschutz mehr bestand, denn der entsprechende Vertrag war 
vom Vorbesitzer zum Mai gekündigt worden. Darüber hätte er informiert
werden müssen, befand der neue Eigentümer, dann hätte er selbst sich 
um einen neuen Vertrag kümmern können.
   Das Urteil: Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht wollten sich 
dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Es obliege grundsätzlich dem 
Erwerber eines Objekts, sich über den Versicherungsschutz zu 
informieren – und zwar in dem Moment, in dem die Lasten und 
Verkehrssicherungspflichten auf ihn übergehen. Der Verkäufer sei 
nicht verpflichtet, von sich aus über den Versicherungsstatus zu 
informieren.
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Dr. Ivonn Kappel
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