Karfreitag: Diese Regeln gelten für Ruhe und Verkehr

Karfreitag: Diese Regeln gelten für Ruhe und Verkehr
ARAG Experten zu Arbeitsverboten und Besonderheiten am stillen Feiertag (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Karfreitag gehört zu den besonders geschützten Feiertagen in Deutschland. Für viele Menschen ist er Anlass für Ruhe, Besinnung und Zeit im privaten Umfeld. Gleichzeitig stellen sich rund um den Feiertag immer wieder praktische Fragen: Welche Arbeiten sind erlaubt und welche Veranstaltungen können eingeschränkt sein? Und was gilt für den Straßenverkehr an einem solchen Feiertag? Die ARAG Experten erläutern wichtige gesetzliche Vorgaben.

Was am Karfreitag nicht erlaubt ist

Karfreitag zählt zu den sogenannten „stillen Feiertagen“ und unterliegt in allen Bundesländern besonderen Schutzbestimmungen. Unter anderem können an diesem Tag öffentliche Tanzveranstaltungen, Sportereignisse, andere laute Vergnügungen und bestimmte Filmvorführungen verboten sein. Welche Einschränkungen genau gelten, entscheidet jedes Bundesland selbst; in einigen Regionen sind auch Märkte oder Musikdarbietungen untersagt. Grundlage ist das jeweilige Feiertagsgesetz, das dem Karfreitag einen besonders ruhigen Charakter garantieren soll. Verstöße können laut ARAG Experten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was vor allem Betreiber öffentlicher Veranstaltungen betrifft.

Tempolimits an Karfreitag

Ein häufig übersehener Punkt betrifft Verkehrsregelungen, die nur an Werktagen gelten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Karfreitag als gesetzlicher Feiertag kein Werktag ist. Wer also an einer Schule oder in einem Wohngebiet unterwegs ist, wo zum Beispiel „Mo – Fr“ oder „werktags“ verkehrsrechtliche Einschränkungen wie ein Tempo-30-Limit gelten, muss diese an Karfreitag nicht beachten.

Arbeitsverbote am Karfreitag und Ostermontag

Als gesetzliche Feiertage unterliegen sowohl Karfreitag als auch Ostermontag allgemeinen Arbeitsverboten. Die ARAG Experten erläutern, dass nur wenige Ausnahmen bestehen, darunter Not- und Rettungsdienste, Pflege und Versorgung, Gaststätten oder kontinuierliche Produktionsprozesse. Für Tätigkeiten außerhalb dieser Bereiche ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Beschäftigte, die dennoch an Feiertagen arbeiten, können auf Grundlage arbeitsvertraglicher, tariflicher oder betrieblicher Regelungen Anspruch auf Zuschläge haben. Arbeitsrechtlich vorgeschrieben sind Feiertagszuschläge jedoch nicht. Wird vom Arbeitgeber ein Zuschlag gezahlt, ist dieser bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Dabei wird ein Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde berücksichtigt.

Warum Ostersonntag kein Feiertag ist

Auch wenn der Ostersonntag als wichtigster christlicher Festtag gilt, ist er rechtlich kein Feiertag. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Beschäftigte deshalb keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben, wenn sie an diesem Tag arbeiten müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einem Fall bestätigt, in dem Beschäftigte einer Großbäckerei einen Aufschlag auf Grundlage ihres Manteltarifs verlangten. Da der Ostersonntag nicht als gesetzlicher Feiertag gilt, bestand kein Anspruch auf einen Zuschlag (Az.: 5 AZR 317/09).

Gottesdienste und örtlicher Umgebungsschutz

Karfreitag ist für viele Gemeinden ein wichtiger kirchlicher Feiertag, weshalb in der direkten Umgebung von Kirchen zusätzliche Vorgaben gelten können. Die ARAG Experten berichten, dass einige Landesgesetze den Schutz von Gottesdiensten ausdrücklich hervorheben und Veranstaltungen untersagen, die diese erheblich stören könnten. Dazu gehören etwa laute Außenbeschallungen, Straßenaktionen oder kommerzielle Events, wenn sie zeitlich und räumlich im Konflikt zu Gottesdiensten stehen. Auch Vereine und private Veranstalter müssen darauf achten, dass öffentlichkeitswirksame Aktivitäten nicht gegen die besonderen Ruhevorschriften verstoßen.

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