Auch im Berufsleben sind Liebesbeziehungen
Privatsache. Kirchliche Arbeitgeber ziehen jedoch mitunter
Konsequenzen, wenn ihre Arbeitnehmer beispielsweise gegen das
Sakrament der Ehe verstoßen. Dies musste ein Chefarzt eines
katholischen Krankenhauses am eigenen Leib erfahren. Nachdem er
erneut heiratete, kündigte der kirchliche Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis. Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichtshof am
11.9.2018 entschied. Für die Kirchen bedeutet das Urteil einen
erheblichen Einschnitt in ihre Autonomie. Prof. Dr. Michael Fuhlrott,
Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg,
äußert sich zu dem Urteil.
Im deutschen Recht genießen die Kirchen eine historisch gewachsene
und verfassungsrechtlich abgesicherte Sonderrolle. Sie haben etwa das
verbriefte Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu regeln.
Auch im Kündigungsrecht können sie sich auf die für sie geltenden
Besonderheiten berufen: Verstöße gegen die kirchliche Grundordnung
können als arbeitnehmerseitige Pflichtverletzung im Extremfall eine
Kündigung nach sich ziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der
betroffene Arbeitnehmer eine „verkündungsnahe“ Tätigkeit ausübt und
damit einer besonderen Loyalitätspflicht gegenüber seinem kirchlichen
Arbeitgeber unterliegt.
Der Fall des Chefarztes: Odyssee seit 2009 durch die Gerichte
Der aktuellen Entscheidung lag der Fall eines bei einem
kirchlichen Träger angestellten katholischen Chefarztes zu Grunde,
der erneut heiratete und daraufhin gekündigt wurde. Der katholische
Chefarzt wehrte sich hiergegen. Vor verschiedenen Instanzen bis hin
zum Bundesarbeitsgericht war er auch zunächst erfolgreich: Zwar könne
die Wiederheirat eines in einem katholischen Krankenhaus angestellten
Chefarztes eine Kündigung im Grundsatz rechtfertigen. Allerdings
müssten auch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers
berücksichtigt werden, so die Gerichte.
Dabei wollte es das katholische Krankenhaus aber nicht belassen
und legte Verfassungsbeschwerde ein: Die Gerichte hätten die
kirchliche Autonomie und den Prüfungsmaßstab der Kirchen verkannt.
Zurecht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Das
Bundesarbeitsgericht war von diesem Urteil nicht überzeugt. Es legte
die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor und wollte wissen, ob die
Kirche selbst verbindlich bestimmen könne, welche Anforderungen an
loyales und aufrichtiges Verhalten von im Kirchendienst beschäftigten
Arbeitnehmern zu verlangen seien.
EuGH: Kein Freibrief für Kirchen, sondern staatliche Kontrolle
Dieser entschied nun heute, dass staatliche Gerichte eigenständig
prüfen müssen, ob die Einhaltung der kirchlichen Vorgaben – hier also
das Befolgen der Unverbrüchlichkeit der Ehe – für die Art der
Tätigkeit und ihre Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und
gerechtfertigte Anforderung darstellt. Dies müsse das
Bundesarbeitsgericht prüfen. Beim Chefarzt scheine dies – so der
Europäische Gerichtshof – aber keine wesentliche, rechtmäßige und
gerechtfertigte berufliche Anforderung zu sein. Von diesem erwarteten
Patienten vielmehr eine fachlich hohe Qualifikation als denn die
Einhaltung des Eheversprechens. Die Kündigung könne daher eine
verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen. „Für Kirchen
stellt das Urteil einen erheblichen Eingriff in die
verfassungsrechtlich garantierte Autonomie dar“, so Fuhlrott.
„Kirchliche Arbeitgeber werden sich künftig bei Vornahme
arbeitsrechtlicher Maßnahmen die Prüfung durch staatliche Gerichte
gefallen lassen müssen, ob das kanonische Recht und ihre internen
Vorgaben jeweils gerechtfertigte berufliche Anforderung sind,“ meint
Fuhlrott. „Damit hat das heutige Urteil sogar die potenzielle
Sprengkraft, über den Bereich des Arbeitsrechts hinaus zu einer
Neubewertung des Verhältnisses zwischen Europäischem Recht und
nationaler Verfassung zu führen.“
Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht an der
Hochschule Fresenius sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner
bei der Kanzlei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Hamburg.
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zu den größten und renommiertesten privaten Hochschulen in
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zurück. 1848 gründete Carl Remigius Fresenius in Wiesbaden das
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